Die Kosten für einen Gebärdendolmetscher, den ein Berufsbetreuer zur Kommunikation mit einem gehörlosen Betreuten benötigt, sind mit der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG abgegolten. Ein Anspruch auf gesonderte Beiordnung eines Dolmetschers zu Lasten der Staatskasse besteht daher nicht; dies verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung festgestellt hat, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz.
Entscheidend ist dabei § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG: Mit den festgelegten Stundensätzen sind neben der eigentlichen Tätigkeit auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie die anfallende Umsatzsteuer abgegolten. Eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG nur noch möglich, soweit es sich um Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB handelt, also um Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören.
Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betreuten einen Dolmetscher, stellen dessen Kosten folglich Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die durch die Pauschalvergütung mit abgegolten sind und nicht gesondert erstattet werden können (vgl. OLG Schleswig, 03.09.2008 - Az: 2 W 193/07, 2 W 207/07; OLG Frankfurt, 21.11.2008 - Az: 20 W 170/08). Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall besonders hohe Dolmetscherkosten die Vergütung des Betreuers in dem betreffenden Verfahren erheblich reduzieren, denn § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend.
Wie ist die Vergütung von Berufsbetreuern gesetzlich geregelt?
Berufsbetreuer erhalten ihre Vergütung seit Einführung des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG) nicht mehr nach dem tatsächlichen Aufwand im Einzelfall, sondern nach festen Stundensätzen. Diese Pauschalierung wirft regelmäßig die Frage auf, welche Kosten mit der Vergütung bereits abgegolten sind und welche der Betreuer gesondert geltend machen kann. Im vorliegenden Fall betraf dies die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers, den eine Berufsbetreuerin für die Kommunikation mit einem gehörlosen, mittellosen Betreuten benötigte.Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB erhält der Betreuer für seine Tätigkeit eine Vergütung, wenn das Gericht bei der Bestellung festgestellt hat, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Ist der Betreute mittellos im Sinne von § 1836 d BGB, kann der Berufsbetreuer die Vergütung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem zu vergütenden Zeitaufwand (§ 5 VBVG) und dem nach § 4 Abs. 1 VBVG maßgeblichen Stundensatz.
Entscheidend ist dabei § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG: Mit den festgelegten Stundensätzen sind neben der eigentlichen Tätigkeit auch die anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie die anfallende Umsatzsteuer abgegolten. Eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen ist nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VBVG nur noch möglich, soweit es sich um Aufwendungen im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB handelt, also um Dienste, die zum Gewerbe oder Beruf des Betreuers gehören.
Zählen Dolmetscherkosten zu den abgegoltenen Aufwendungen?
Zu den Pflichten eines Betreuers gehört nach § 1901 Abs. 1 BGB die rechtliche Besorgung aller erforderlichen Angelegenheiten des Betreuten. Als hiermit unabdingbar verknüpfte Nebenpflicht zählt hierzu auch die persönliche Kontaktaufnahme zum Betreuten (vgl. § 1901 Abs. 3 Satz 3 BGB). Kosten, die dem Betreuer durch diese Kontaktaufnahme entstehen, sind daher Kosten, die anlässlich der Führung der Betreuung entstanden sind, und werden von der Pauschalvergütung nach §§ 4, 5 VBVG erfasst.Benötigt ein Betreuer für die Kommunikation mit dem Betreuten einen Dolmetscher, stellen dessen Kosten folglich Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG dar, die durch die Pauschalvergütung mit abgegolten sind und nicht gesondert erstattet werden können (vgl. OLG Schleswig, 03.09.2008 - Az: 2 W 193/07, 2 W 207/07; OLG Frankfurt, 21.11.2008 - Az: 20 W 170/08). Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall besonders hohe Dolmetscherkosten die Vergütung des Betreuers in dem betreffenden Verfahren erheblich reduzieren, denn § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG regelt den Aufwendungsersatzanspruch des Berufsbetreuers abschließend.
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BGH, 26.03.2014 - Az: XII ZB 346/13
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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