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Dolmetscherkosten muss der Betreuer selber tragen!
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Eine gesonderte Erstattung von Kosten für einen vom Betreuer im Rahmen eines Arztbesuches beauftragten Dolmetschers neben der Pauschalvergütung kommt für einen Berufsbetreuer nicht in Betracht. Eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen ist bis auf die Sonderfälle des § 6 VBVG nur für berufsbezogene Dienste des Berufsbetreuers im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB vorgesehen. Bei den Dolmetscherkosten handelt es sich aber um anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen. Diese Aufwendungen wurden vom Gesetzgeber in die der Neuregelung zugrunde liegende Mischkalkulation einbezogen. Eine zusätzliche Geltendmachung neben der Pauschalvergütung wurde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG).
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