Ein Einwilligungsvorbehalt darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung des Vermögens durch aktives Tun des Betreuten vorliegen. Der bloße Verlust des Überblicks über die eigenen Finanzen sowie eine allgemeine Beeinflussbarkeit durch Dritte reichen hierfür nicht aus, sondern rechtfertigen allenfalls die Einrichtung einer Betreuung im Bereich Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt.
Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn der Betroffene vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 544/21). Die drohende Selbstschädigung muss zudem gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (vgl. BGH, 28.07.2015 - Az: XII ZB 92/15).
Eine Gefahr für das Vermögen kann sich auch daraus ergeben, dass der Betreute sein umfangreiches Vermögen nicht mehr überblicken und verwalten kann. Auch in diesen Fällen ist ein Einwilligungsvorbehalt jedoch nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Anordnung steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass der Betroffene möglicherweise geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB ist. Selbst bei geschäftsunfähigen Betroffenen bedarf es jedoch konkret festgestellter Vermögensgefahren, die allein durch einen Einwilligungsvorbehalt abgewendet werden können (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 544/21).
Voraussetzungen für einen Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge
Nach § 1825 Abs. 1 Satz 1 BGB kann das Betreuungsgericht anordnen, dass ein Betreuter zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung benötigt, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Der Einwilligungsvorbehalt stellt damit einen erheblichen Eingriff in die rechtliche Handlungsfreiheit des Betreuten dar und dient dem Schutz vor Vermögensgefährdungen durch dessen eigenes, aktives Tun.Für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts im Bereich der Vermögenssorge muss eine konkrete Gefährdung des Vermögens des Betroffenen durch sein aktives Tun festgestellt werden. Dies kann etwa dann gegeben sein, wenn der Betroffene vermögenserhaltende und -schützende Maßnahmen des Betreuers konterkariert oder andere vermögensschädigende Maßnahmen trifft (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 544/21). Die drohende Selbstschädigung muss zudem gewichtig sein und sich als wesentliche Beeinträchtigung des Wohls des Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation darstellen (vgl. BGH, 28.07.2015 - Az: XII ZB 92/15).
Eine Gefahr für das Vermögen kann sich auch daraus ergeben, dass der Betreute sein umfangreiches Vermögen nicht mehr überblicken und verwalten kann. Auch in diesen Fällen ist ein Einwilligungsvorbehalt jedoch nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Vermögensgefährdung erheblicher Art vorliegen. Der Anordnung steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass der Betroffene möglicherweise geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB ist. Selbst bei geschäftsunfähigen Betroffenen bedarf es jedoch konkret festgestellter Vermögensgefahren, die allein durch einen Einwilligungsvorbehalt abgewendet werden können (vgl. BGH, 22.06.2022 - Az: XII ZB 544/21).
Reicht der geplante Erwerb einer Immobilie als Begründung aus?
Der beabsichtigte Erwerb einer Immobilie durch den Betreuten begründet für sich genommen regelmäßig keine ausreichende Gefährdung des Vermögens, sofern dem Vermögen im Gegenzug ein entsprechender Gegenwert zufließt. Eine Vermögensgefährdung kommt insoweit nur in Betracht, wenn festgestellt wird, dass der tatsächliche Wert der Immobilie in keinem angemessenen Verhältnis zum vorgesehenen Kaufpreis steht und der Betreute durch den Erwerb sein Vermögen tatsächlich schädigt.Genügt der bloße Verlust des finanziellen Überblicks?
Der Umstand, dass ein Betreuter aufgrund einer Erkrankung den Überblick über sein Vermögen verloren hat, rechtfertigt für sich genommen lediglich die Einrichtung einer Betreuung mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge. Die zusätzliche Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ist hierdurch allein nicht gerechtfertigt. Ebenso bedarf die Annahme, ein Betreuter lasse sich von Dritten zu Vertragsschlüssen drängen, ohne deren Tragweite zu überblicken, oder erscheine allgemein leicht beeinflussbar und wenig kritikfähig, tragfähiger tatsächlicher Feststellungen. Pauschale Erwägungen zur Persönlichkeit oder Erkrankung des Betreuten ersetzen diese konkreten Feststellungen nicht.
BGH, 01.10.2025 - Az: XII ZB 193/25
ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB193.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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