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Betreuer haftet für Sozialhilfe-Überzahlung bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Ein rechtlicher Betreuer, der eine für die Sozialhilfegewährung relevante Änderung in der wirtschaftlichen Situation der betreuten Person nicht mitteilt, handelt grob fahrlässig und sozialwidrig. Er kann nach § 92a Abs. 4 BSHG persönlich zum Ersatz der dadurch zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet werden - und zwar unabhängig davon, dass er die Leistungen selbst nicht empfangen hat.

Rechtlicher Rahmen und Anspruchsgrundlage

Nach § 92a Abs. 4 BSHG besteht ein eigenständiger und gegenüber dem Erstattungsanspruch nach § 50 SGB X selbstständiger Ersatzanspruch für zu Unrecht erbrachte Sozialhilfeleistungen. Dieser Anspruch richtet sich ausdrücklich auch gegen Personen, die die betreffenden Leistungen nicht selbst empfangen haben. Voraussetzung ist, dass die Leistung durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der in Anspruch genommenen Person herbeigeführt wurde. Der Anspruch ist - ebenso wie derjenige nach § 92a Abs. 1 BSHG - als quasi-deliktischer Anspruch zu qualifizieren, da er ein schuldhaftes Verhalten des Ersatzpflichtigen voraussetzt. § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG verweist ausdrücklich auf die entsprechende Anwendung von § 92a Abs. 1 bis 3 BSHG.

Sozialwidrigkeit als Tatbestandsmerkmal

Beide Anspruchsgrundlagen - § 92a Abs. 1 und Abs. 4 BSHG - setzen ein „sozialwidriges“ Verhalten des Verursachers voraus. Sozialwidrig ist ein Verhalten, wenn es aus Sicht der Gemeinschaft als Solidargemeinschaft - insbesondere hinsichtlich der Sicherstellung von Mitteln für Hilfeleistungen in Notlagen - zu missbilligen ist. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 67 SGB I stellt in aller Regel ein solches sozialwidriges Verhalten dar. Die Mitwirkungspflichten betonen die Einbindung des Leistungsempfängers in die Solidargemeinschaft und verdeutlichen dessen Obliegenheit, zur Funktionsfähigkeit des Sozialleistungssystems beizutragen. Der Gesetzgeber selbst missbilligt entsprechende Verstöße, indem § 66 SGB I dem Leistungsträger die Möglichkeit eröffnet, bei einer durch Verletzung der Mitwirkungspflicht erheblich erschwerten Sachverhaltsaufklärung die Leistung zu versagen oder zu kürzen. Die fehlende Mitwirkung stellt einen selbstständigen Versagungsgrund dar. Dabei erfasst die Sozialwidrigkeit nicht nur aktives Tun, sondern ausdrücklich auch ein Unterlassen: Die bloße Nichtangabe relevanter Tatsachen im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I oder das Verschweigen von Änderungen entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I genügt.

Mitwirkungspflichten des rechtlichen Betreuers

Die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I treffen nicht nur den Leistungsempfänger persönlich, sondern ebenso dessen rechtlichen Betreuer. Da der Betreuer die betreute Person in seinem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 1902 BGB), treffen ihn die Mitwirkungspflichten in gleicher Weise wie einen nicht vertretenen Leistungsempfänger, soweit diese nicht höchstpersönlicher Natur sind. Der Betreuer kann sich folglich nicht mit Erfolg darauf berufen, nicht selbst Empfänger der Sozialleistungen zu sein.

Grobe Fahrlässigkeit bei unterlassener Mitteilung

Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Betreuer die entscheidungserheblichen Informationen vorlagen, er jedoch keine Mitteilung an den Sozialhilfeträger veranlasste.

Vorliegend betraf dies die Kenntnis von der eingetretenen Beitragsfreiheit der betreuten Personen in der Krankenversicherung: Der Betreuer hatte entsprechende Mitteilungen der Krankenkasse erhalten und war zudem durch die Leistungsbescheide wiederholt auf seine Mitwirkungspflichten, insbesondere zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen in der wirtschaftlichen Situation, hingewiesen worden. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass die Krankenkasse die Änderung von sich aus dem Sozialhilfeträger mitteilen werde, bestand nicht - zumindest wäre eine entsprechende Nachfrage geboten gewesen. Besonderes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass der Sozialhilfeträger die übernommenen Krankenkassenbeiträge nicht unmittelbar an die Kasse, sondern auf vom Betreuer verwaltete Konten der betreuten Personen überwies, und die Beiträge in den Leistungsbescheiden gesondert ausgewiesen waren.

Rechtsfolge: Persönlicher Kostenersatz

Bei Vorliegen der beschriebenen Voraussetzungen ist der Betreuer nach § 92a Abs. 4 BSHG zum persönlichen Ersatz der zu Unrecht erbrachten Sozialhilfeleistungen verpflichtet. Er haftet dabei neben den Hilfeempfängern als Gesamtschuldner und kann in voller Höhe in Anspruch genommen werden. Der Einwand, mit den Überzahlungen seien anderweitige sozialhilferechtlich relevante Bedarfe der betreuten Personen gedeckt worden, steht der Inanspruchnahme ebenso wenig entgegen wie der Hinweis auf verwertbares Vermögen der Hilfeempfänger.


VGH Bayern, 26.05.2003 - Az: 12 B 99.2576

ECLI:DE:BAYVGH:2003:0526.12B99.2576.0A


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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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