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Spraydose neben Autobatterie löst Brand aus: Muss die Kaskoversicherung zahlen?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Mangelhafte nachträgliche Einbauten in ein Kraftfahrzeug begründen nur dann eine subjektive Gefahrerhöhung im Sinne der § 23, § 26 VVG, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant positive Kenntnis von der Mangelhaftigkeit der Einbauten hatte; die bloße objektive Risikoerhöhung reicht hierfür nicht aus. Die Beweislast für diese Kenntnis trägt der Versicherer.

Voraussetzunegen der Gefahrerhöhung im Versicherungsrecht

Eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers wegen Gefahrerhöhung nach § 26 VVG setzt voraus, dass der Tatbestand des § 23 Abs. 1 VVG erfüllt ist. Dieser erschöpft sich nicht in einer rein objektiven, nachhaltigen Erhöhung der Möglichkeit der Risikoverwirklichung. Erforderlich ist daneben ein subjektives Element: Der Handlungswille des Versicherungsnehmers muss sich nicht nur auf die weitere Nutzung des Fahrzeugs als solche, sondern gerade auch auf dessen nicht verkehrs- oder gebrauchssicheren Zustand erstrecken. Ohne Kenntnis des mangelhaften Zustands ist ein solcher Handlungswille ausgeschlossen (vgl. BGH, 25.09.1968 - Az: IV ZR 514/68; Bruck/Möller/Matuschke-Beckmann, VVG, 9. Aufl., § 23 Rn. 25). Demgegenüber muss der gefahrerhöhende Charakter der Maßnahme im Verhältnis zum Versicherer vom Versicherungsnehmer nicht erkannt worden sein (vgl. BGH, 26.05.1982 - Az: IVa ZR 76/80).

Nachträgliche Einbauten von Zubehör - etwa Musikverstärker, Navigationsgeräte, Subwoofer oder Steuergeräte für geänderte Rückleuchten - stellen für sich genommen regelmäßig keine nachhaltige Risikoerhöhung dar, da derartige Nachrüstungen verkehrsüblich sind und Versicherer vor Vertragsschluss üblicherweise nicht danach fragen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 23 Rn. 10). Eine andere Beurteilung kommt nur in Betracht, wenn solche Einbauten mangelhaft ausgeführt werden und sich daraus ein erhöhtes Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls ergibt.

Wer trägt die Beweislast für die Kenntnis von der Mangelhaftigkeit?

Selbst wenn mangelhafte Einbauten vorliegen und für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich gewesen sein können, scheidet eine Leistungsfreiheit aus, solange der Versicherer nicht nachweist, dass der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant die Vornahme der Gefahrerhöhung kannte oder einem Dritten gestattet hat. Den Versicherer trifft im Rechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast nicht nur für das Vorliegen der objektiven gefahrerhöhenden Umstände, sondern auch für die Kenntnis des Versicherungsnehmers von diesen Umständen (vgl. OLG Karlsruhe, 20.02.2003 - Az: 12 U 211/02; HK-VVG/Karzewski, 2. Aufl., § 23 Rn. 37 m.w.N.). Erforderlich ist mithin der Nachweis, dass der Versicherungsnehmer wusste, dass die vorgenommenen Einbauten zu einem die Sicherheit des Fahrzeugs gefährdenden, mangelhaften Zustand geführt hatten. Da Nachrüstungen typischerweise der subjektiven Aufwertung eines Fahrzeugs dienen, liegt es fern, dass sie im Bewusstsein einer unsorgfältigen, die Verkehrssicherheit herabsetzenden Ausführung abgeschlossen werden. Ein bloßes Sich-Verschließen vor der Erkenntnis der Mangelhaftigkeit reicht nicht aus; erforderlich wäre ein arglistiges Entziehen von dieser Kenntnis (vgl. BGH, 26.05.1982 - Az: IVa ZR 76/80).

Vorliegend betraf dies den Einbau eines Musikverstärkers, eines Navigationsgeräts sowie eines Steuergeräts für geänderte Rückleuchten in ein versichertes Kraftfahrzeug. Der Versicherer hatte sich auf eine teilweise mangelhafte Ausführung dieser Einbauten - insbesondere fehlerhaft verpresste und im Durchmesser zu groß gewählte Kabelringschuhe - berufen. Eine positive Kenntnis des Versicherungsnehmers bzw. seines Repräsentanten von dieser Mangelhaftigkeit ließ sich jedoch nicht feststellen, sodass eine subjektive Gefahrerhöhung im Ergebnis ausschied.

Welche Bedeutung hat der Kausalitätsgegenbeweis?

Selbst bei Vorliegen einer Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang der Leistung ursächlich gewesen ist. Maßgeblich ist insoweit die sachverständige Feststellung der tatsächlichen Brandursache. Lässt sich feststellen, dass mangelhafte Einbauten für die Entstehung eines Brandes nicht kausal waren, sondern eine andere, hiervon unabhängige Ursache - hier ein durch eine Spraydose als Fremdkörper im Bereich der Fahrzeugbatterie verursachter Kurzschluss - den Schaden ausgelöst hat, entfällt die Leistungsfreiheit auch aus diesem Grund.

Wann liegt eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vor?

Für eine Leistungskürzung nach § 81 Abs. 2 VVG ist erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls zur Last fällt. Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver Hinsicht eine besonders krasse Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, bei der unbeachtet bleibt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen; in subjektiver Hinsicht ist ein unentschuldbares, das gewöhnliche Maß erheblich übersteigendes Fehlverhalten erforderlich (vgl. Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn. 15). Grobe Fahrlässigkeit liegt nahe, wenn der Versicherungsnehmer wusste oder durch einfache und naheliegende Überlegungen hätte erkennen können, dass sein Verhalten geeignet war, den Eintritt des Versicherungsfalls zu fördern. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.

Ein lediglich versehentliches Belassen eines gefahrerhöhenden Gegenstands in der Nähe einer sicherheitsrelevanten Fahrzeugkomponente begründet für sich genommen allenfalls einfache Fahrlässigkeit, wenn nicht zugleich erwiesen ist, dass dies bewusst geschah und allgemein bekannte Sicherheitsregeln außer Acht gelassen wurden. Eine unterlassene Vergewisserung über den ordnungsgemäßen Zustand eines Bauteils stellt in der wertenden Gesamtschau eine bloße Nachlässigkeit dar, sofern keine besondere, eine sorgfältige Nachprüfung zwingend gebietende Gefahrenlage erkennbar war.


OLG Karlsruhe, 17.09.2013 - Az: 12 U 43/13

ECLI:DE:OLGKARL:2013:0917.12U43.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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