Bei einem durch normale Fahrlässigkeit verursachten Verkehrsunfall im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit haftet der Arbeitnehmer nur anteilig für den Schaden - maßgeblich ist eine Abwägung nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten.
Normale Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Vorwurf besonderer Schwere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grobe Fahrlässigkeit setzt dagegen voraus, daß die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also das mißachtet wird, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss.
Vorliegend wurde die Sicht des Fahrers im Kreuzungsbereich durch ein geparktes Fahrzeug erheblich eingeschränkt, zudem fuhr er unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und stand unter zeitlichem Druck durch einen vorgegebenen Ablieferungstermin - Umstände, die gegen die Annahme eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes sprachen.
Wann haftet ein Arbeitnehmer für einen Verkehrsunfall im Job?
Die Grundsätze der Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung finden auf sämtliche Tätigkeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlaßt sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Dies gilt auch für Verkehrsunfälle, die ein Arbeitnehmer als Kraftfahrer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit verursacht. Die Haftungsverteilung richtet sich nach dem Verschuldensgrad: Bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er hingegen nicht. Bei normaler (mittlerer) Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu verteilen.Normale Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer ohne Vorwurf besonderer Schwere die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat, § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB. Grobe Fahrlässigkeit setzt dagegen voraus, daß die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, also das mißachtet wird, was im konkreten Fall jedem einleuchten muss.
Vorliegend wurde die Sicht des Fahrers im Kreuzungsbereich durch ein geparktes Fahrzeug erheblich eingeschränkt, zudem fuhr er unterhalb der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und stand unter zeitlichem Druck durch einen vorgegebenen Ablieferungstermin - Umstände, die gegen die Annahme eines besonders schweren Sorgfaltsverstoßes sprachen.
Nach welchen Kriterien wird die Haftungsquote bestimmt?
Ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer an den Schadensfolgen zu beteiligen ist, richtet sich nach einer Abwägung der Gesamtumstände nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten. Zu den hierbei relevanten, nicht abschließend zu bezeichnenden Kriterien zählen der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung deckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem gegebenenfalls eine Risikoprämie enthalten ist. Ergänzend können die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten Berücksichtigung finden.Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
LAG Bremen, 26.07.1999 - Az: 4 Sa 116/99
ECLI:DE:LAGHB:1999:0726.4SA116.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


