Ist der Hergang eines Verkehrsunfalls zwischen den Parteien streitig und lässt sich dieser nur durch Parteianhörung und Zeugenvernehmung klären, ist ein selbständiges Beweisverfahren unzulässig. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, das mangels verwertbarer Anknüpfungstatsachen auf bloßen Annahmen beruhen müsste, kann im selbständigen Beweisverfahren nicht eingeholt werden.
Hintergrund dieser Einschränkung ist die Struktur des selbständigen Beweisverfahrens: Eine Parteianhörung sowie eine Zeugenvernehmung sind in diesem Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Dem Gericht ist es zudem nicht möglich, den Parteien Auflagen zur Beibringung bestimmter Unterlagen zu erteilen. Fehlen dem Sachverständigen damit die notwendigen tatsächlichen Grundlagen, kann ein Gutachten allenfalls auf Annahmen gestützt werden, die einer prozessualen Beweisführung nicht standhalten.
Kann der Sachverständige die widerstreitenden Parteivorträge und mögliche Zeugenaussagen nicht berücksichtigen, führt dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer ergänzenden oder erneuten Begutachtung gemäß § 412 ZPO im späteren Hauptsacheverfahren. Ein selbständiges Beweisverfahren, das unter diesen Voraussetzungen durchgeführt würde, entfaltet damit weder eine verfahrensbeschleunigende noch eine kostenreduzierende Wirkung, obwohl gerade dies der gesetzgeberische Zweck des Verfahrens ist.
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig war. Ein bereits erstelltes unfallanalytisches Privatgutachten, das lediglich auf der Aktenlage beruhte, konnte nach den Ausführungen zu keiner abschließenden Klärung beitragen, da auch diesem die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen fehlten.
Wozu dienst das selbständige Beweisverfahren?
Das selbständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO dient der vorprozessualen Sicherung von Beweisen sowie der Vermeidung eines Rechtsstreits durch Klärung strittiger Tatsachen im Vorfeld eines Hauptsacheverfahrens. Gemäß § 485 Abs. 2 ZPO kann die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens beantragt werden, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestimmter Tatsachen hat. Grundsätzlich können auch Verkehrsunfälle Gegenstand eines solchen Verfahrens sein, insbesondere wenn technische Fragestellungen - beispielsweise zum Unfallhergang oder zur Schadenshöhe - im Raum stehen.Wo liegen die Grenzen der Zulässigkeit?
Die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens setzt voraus, dass die gestellten Beweisfragen im Rahmen dieses Verfahrens überhaupt geklärt werden können. Ist bereits im Vorfeld absehbar, dass eine hinreichende Klärung des Sachverhalts nur durch eine Vernehmung von Zeugen und eine Anhörung der Parteien möglich ist, fehlt es an der Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens (vgl. OLG Hamm, 03.11.1998 - Az: 9 W 31/97). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Unfallhergang zwischen den Beteiligten streitig ist und die für die Begutachtung erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht anderweitig, etwa durch Urkunden oder unstreitigen Sachvortrag, feststehen.Hintergrund dieser Einschränkung ist die Struktur des selbständigen Beweisverfahrens: Eine Parteianhörung sowie eine Zeugenvernehmung sind in diesem Verfahren grundsätzlich nicht vorgesehen. Dem Gericht ist es zudem nicht möglich, den Parteien Auflagen zur Beibringung bestimmter Unterlagen zu erteilen. Fehlen dem Sachverständigen damit die notwendigen tatsächlichen Grundlagen, kann ein Gutachten allenfalls auf Annahmen gestützt werden, die einer prozessualen Beweisführung nicht standhalten.
Kann der Sachverständige die widerstreitenden Parteivorträge und mögliche Zeugenaussagen nicht berücksichtigen, führt dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer ergänzenden oder erneuten Begutachtung gemäß § 412 ZPO im späteren Hauptsacheverfahren. Ein selbständiges Beweisverfahren, das unter diesen Voraussetzungen durchgeführt würde, entfaltet damit weder eine verfahrensbeschleunigende noch eine kostenreduzierende Wirkung, obwohl gerade dies der gesetzgeberische Zweck des Verfahrens ist.
Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Verkehrsunfall, dessen Hergang zwischen den Parteien streitig war. Ein bereits erstelltes unfallanalytisches Privatgutachten, das lediglich auf der Aktenlage beruhte, konnte nach den Ausführungen zu keiner abschließenden Klärung beitragen, da auch diesem die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen fehlten.
OLG Hamm, 29.12.2014 - Az: I-11 W 110/14
ECLI:DE:OLGHAM:2014:1229.11W110.14.00
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