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Anforderungen an den Nachweis einer Unfallmanipulation durch verkehrsanalytisches Gutachten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Nachweis einer Unfallmanipulation ist geführt, wenn ein verkehrsanalytisches Gutachten belegt, dass das geschädigte Fahrzeug entgegen der Darstellung seines Fahrers im Kollisionszeitpunkt stillstand, für diesen Stillstand an der konkreten Unfallstelle kein nachvollziehbarer Anlass bestand und die geschilderte Fahrtlegende nicht glaubhaft ist. In einem solchen Fall entfällt der Schadensersatzanspruch wegen Einwilligung des Geschädigten in die Beschädigung seines Fahrzeugs.

Unfallmanipulation als Ausschlussgrund für Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall nach §§ 7, 18 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG setzen ein tatsächlich unfreiwillig erlittenes Schadensereignis voraus. Steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat, handelt es sich nicht um einen Unfall im Rechtssinne, sondern um eine einverständliche Sachbeschädigung. Die Einwilligung schließt die Rechtswidrigkeit aus und lässt den Schadensersatzanspruch insgesamt entfallen.

Der Nachweis einer solchen Unfallmanipulation obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich darauf beruft, wobei nach ständiger Rechtsprechung ein Indizienbeweis genügt. Es müssen keine unumstößlichen Gewissheiten vorliegen; ausreichend ist eine Gesamtschau von Umständen, die in ihrer Kombination und Häufung untypisch für einen zufälligen Unfallhergang sind und in ihrer Gesamtheit keine vernünftigen Zweifel an einer Manipulation mehr zulassen.

Welche Bedeutung hat ein verkehrsanalytisches Gutachten für den Nachweis?

Zentrale Bedeutung für den Nachweis einer Unfallmanipulation kommt der technischen Rekonstruktion des Unfallgeschehens zu. Widerspricht das Schadensbild des betroffenen Fahrzeugs der Unfallschilderung des Fahrers, kann dies ein maßgebliches Indiz für eine Manipulation darstellen. Insbesondere lässt sich anhand des Spurenbildes unterscheiden, ob ein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt in Bewegung war oder stillstand: Beim Auftreffen eines zurücksetzenden Fahrzeugs auf ein vorbeifahrendes Fahrzeug entsteht typischerweise ein streifschadenartiges Spurenbild, während der Anstoß auf ein stehendes Fahrzeug klassischerweise einen sogenannten Stempelabdruck mit Taschenbildung hinterlässt.

Steht durch ein solches Gutachten fest, dass das geschädigte Fahrzeug entgegen den Angaben seines Fahrers im Kollisionszeitpunkt nicht in Bewegung war, sondern stillstand, und bestand für einen Stillstand an der konkreten Unfallstelle kein nachvollziehbarer Anlass, so begründet dies erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Unfallschilderung.

Vorliegend betraf dies die Behauptung, das geschädigte Fahrzeug habe sich mit Schrittgeschwindigkeit auf einem Parkplatz eines Discounters bewegt, als es zur Kollision mit einem aus einer Zufahrt rückwärtsfahrenden LKW gekommen sei; das Gutachten stellte demgegenüber fest, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt stand, während der LKW lediglich mit einer Geschwindigkeit von 2 bis 4 km/h zurücksetzte.


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OLG Hamm, 22.02.2019 - Az: I-9 U 111/17

ECLI:DE:OLGHAM:2019:0222.9U111.17.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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