Bei einer Häufung typischer Indizien - insbesondere einem auffälligen Missverhältnis zwischen den Werten der beteiligten Fahrzeuge, einer unproblematischen Haftungslage, fiktiver Schadensabrechnung sowie persönlichen Verbindungen der Beteiligten - kann der Beweis des ersten Anscheins für einen manipulierten (gestellten) Verkehrsunfall als geführt gelten. In diesem Fall entfällt mangels Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung ein Schadensersatzanspruch des vermeintlich Geschädigten, da von einer Einwilligung in die Beschädigung auszugehen ist.
Da eine Kollisionsabsprache naturgemäß im Verborgenen erfolgt, kann sie regelmäßig nicht durch unmittelbare Beweise, sondern nur mittelbar über eine Gesamtwürdigung typischer Indizien nachgewiesen werden. Für das Vorliegen eines gestellten Unfalls streitet dabei der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, 06.03.1978 - Az: VI ZR 269/76; OLG Celle, 08.10.2015 - Az: 5 U 175/14; OLG Naumburg, 03.04.2014 - Az: 4 U 59/13; OLG Köln, 18.10.2013 - Az: 19 U 78/13). Die den Nachweis führende Partei - regelmäßig der Haftpflichtversicherer - muss dabei keine lückenlose, mathematische Gewissheit erbringen (vgl. BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75). Es genügt vielmehr die Feststellung von Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zulassen (vgl. OLG Köln, 19.07.2011 - Az: 4 U 25/10).
Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweismittel. Unerheblich ist, ob einzelne Indizien bei isolierter Betrachtung auch unverdächtig erklärt werden könnten; entscheidend ist die Zusammenschau der Indizienkette, aus der sich eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls ergeben kann (vgl. OLG Köln, 19.07.2011 - Az: 4 U 25/10).
Wie wird eine Unfallmanipulation nachgewiesen?
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG setzen eine widerrechtliche Rechtsgutsverletzung voraus. Liegt dem äußeren Unfallgeschehen jedoch eine Absprache der Beteiligten zugrunde, handelt es sich um einen sogenannten manipulierten oder gestellten Verkehrsunfall. In einem solchen Fall willigt der vermeintlich Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein. Diese Einwilligung stellt einen Rechtfertigungsgrund dar, der die Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung und damit eine Haftung des vermeintlichen Schädigers sowie dessen Haftpflichtversicherung insgesamt ausschließt (vgl. Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Kapitel Rn. 11 m.w.N.).Da eine Kollisionsabsprache naturgemäß im Verborgenen erfolgt, kann sie regelmäßig nicht durch unmittelbare Beweise, sondern nur mittelbar über eine Gesamtwürdigung typischer Indizien nachgewiesen werden. Für das Vorliegen eines gestellten Unfalls streitet dabei der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, 06.03.1978 - Az: VI ZR 269/76; OLG Celle, 08.10.2015 - Az: 5 U 175/14; OLG Naumburg, 03.04.2014 - Az: 4 U 59/13; OLG Köln, 18.10.2013 - Az: 19 U 78/13). Die den Nachweis führende Partei - regelmäßig der Haftpflichtversicherer - muss dabei keine lückenlose, mathematische Gewissheit erbringen (vgl. BGH, 13.12.1977 - Az: VI ZR 206/75). Es genügt vielmehr die Feststellung von Indizien, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zulassen (vgl. OLG Köln, 19.07.2011 - Az: 4 U 25/10).
Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweismittel. Unerheblich ist, ob einzelne Indizien bei isolierter Betrachtung auch unverdächtig erklärt werden könnten; entscheidend ist die Zusammenschau der Indizienkette, aus der sich eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls ergeben kann (vgl. OLG Köln, 19.07.2011 - Az: 4 U 25/10).
Welche Indizien sprechen typischerweise für eine Manipulation?
In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen von Indizien herausgebildet, die in ihrer Gesamtheit auf eine Unfallmanipulation hindeuten können. Vorliegend stützte sich das Gericht unter anderem auf folgende Gesichtspunkte:Urteil freischalten
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LG Detmold, 18.10.2019 - Az: 04 O 243/18
ECLI:DE:LGDT:2019:1018.04O243.18.00
Nachfolgend: OLG Hamm - Az: 9 U 212/19 (anhängig)
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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