Verweist eine Versicherung den Unfallgeschädigten auf eine freie Werkstatt, muss sie ihn bereits vor dessen Entscheidung über die Art der Schadensregulierung nachvollziehbar über die qualitative Gleichwertigkeit dieser Werkstatt zu einer markengebundenen Fachwerkstatt informieren. Ein pauschaler Prüfbericht ohne konkreten Bezug zum genannten Betrieb genügt diesen Anforderungen nicht, sodass der Geschädigte in einem solchen Fall Anspruch auf die höheren Stundenverrechnungssätze der Fachwerkstatt behält.
Ersatzfähigkeit der Reparaturkosten nach Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall mit unstreitiger Haftung dem Grunde nach stellt sich regelmäßig die Frage, in welcher Höhe die Reparaturkosten zu ersetzen sind. Grundsätzlich kann der Geschädigte die für eine markengebundene Fachwerkstatt üblichen Stundenverrechnungssätze verlangen, sofern er sein Fahrzeug fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer kann den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auf eine günstigere, technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen.Welche Voraussetzungen gelten für den Verweis auf eine freie Werkstatt?
Der Verweis auf eine freie Werkstatt setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die alternative Reparaturmöglichkeit „mühelos und ohne weiteres zugänglich“ ist. Hieraus folgt eine Informationspflicht des Versicherers: Der Geschädigte muss rechtzeitig vor seiner Entscheidung, ob und in welcher Weise er sein Fahrzeug reparieren lässt, in angemessener Form über die alternative Reparaturmöglichkeit unterrichtet werden. Der Nachweis muss dabei so gestaltet sein, dass der Geschädigte erkennen kann, dass es sich tatsächlich um eine gleichwertige Alternative zur markengebundenen Fachwerkstatt handelt.Wer trägt die Darlegungslast zur Vergleichbarkeit der Werkstätten?
Von dem Geschädigten kann nicht verlangt werden, selbst zu recherchieren und zu prüfen, ob die benannte freie Werkstatt hinsichtlich Leistungsfähigkeit und Qualität den Standard einer markengebundenen Fachwerkstatt zuverlässig gewährleistet. Vielmehr muss sich dies bereits aus den vom Versicherer übersandten Unterlagen nachvollziehbar ergeben. Diese Anforderung gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte seinen Schaden konkret oder - wie regelmäßig bei einem Verweis auf eine freie Werkstatt - fiktiv abrechnet.Urteil freischalten
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AG Hamburg-Barmbek, 12.11.2010 - Az: 816 C 266/09
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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