Eine Allgemeine Geschäftsbedingung, mit der ein Luftfrachtführer seine Haftung für Schäden an bestimmten Gegenständen im aufgegebenen Reisegepäck auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ist unwirksam. Eine solche Klausel weicht von den zwingenden Haftungsregeln des Luftverkehrsgesetzes und des Warschauer Abkommens ab und benachteiligt die Fluggäste unangemessen.
„Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computer oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.“
Im Ergebnis beschränkte diese Klausel die Haftung des Luftfrachtführers für die genannten Gegenstände auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und schloss damit eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit generell aus.
Eine Haftungsbeschränkungsklausel, die die Verschuldensanforderungen für eine Schadensersatzpflicht des Luftfrachtführers heraufsetzt, modifiziert die Hauptleistungspflicht der Beförderung und enthält eine eigenständige Haftungsbeschränkung. Sie gehört damit nicht zu dem engen Bereich der kontrollfreien Leistungsbeschreibung, der lediglich Klauseln erfasst, ohne die der wesentliche Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt werden könnte. Eine solche Klausel ist demnach inhaltlich uneingeschränkt nach §§ 307 ff. BGB zu überprüfen.
Diese Haftungsregelung ist gemäß § 49 Abs. 1 LuftVG zwingend und kann auch durch eine im Voraus geschlossene, sogar individualvertraglich ausgehandelte Vereinbarung nicht abbedungen werden. Eine gleichwohl getroffene abweichende Vereinbarung ist nach § 49 Abs. 2 LuftVG nichtig, ohne dass dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts berührt.
Auch der Einwand, ein Fluggast, der wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände im aufgegebenen Reisegepäck statt im Handgepäck mitführe, treffe dafür stets ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass die nur leichte Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers vollständig zurücktreten müsse, vermag eine generelle Haftungsbeschränkung nicht zu rechtfertigen. Zwar kann im Einzelfall ein erhebliches Mitverschulden des Fluggastes vorliegen, das im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Luftfrachtführers führen kann. Diese Bewertung hängt jedoch stets von der konkreten Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Einzelfall ab. Eine Klausel, die unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles generell die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, ersetzt diese erforderliche Einzelfallabwägung durch eine pauschale Regelung und benachteiligt den Fluggast daher unangemessen.
Worum ging es?
Gegenstand der Entscheidung war eine Klausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens, die die Haftung für beschädigtes aufgegebenes Reisegepäck einschränkte:„Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computer oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt.“
Im Ergebnis beschränkte diese Klausel die Haftung des Luftfrachtführers für die genannten Gegenstände auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und schloss damit eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit generell aus.
Unterliegt eine solche Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle?
Zunächst ist zu klären, ob eine Haftungsbeschränkungsklausel in den Beförderungsbedingungen eines Luftfahrtunternehmens überhaupt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegt oder ob es sich um eine kontrollfreie Leistungsbeschreibung handelt. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch die Klausel von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Der Inhaltskontrolle entzogen sind demgegenüber Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern selbst festgelegt werden müssen, namentlich bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der Leistung unmittelbar festlegen (vgl. BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93; BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben der §§ 307 bis 309 BGB.Eine Haftungsbeschränkungsklausel, die die Verschuldensanforderungen für eine Schadensersatzpflicht des Luftfrachtführers heraufsetzt, modifiziert die Hauptleistungspflicht der Beförderung und enthält eine eigenständige Haftungsbeschränkung. Sie gehört damit nicht zu dem engen Bereich der kontrollfreien Leistungsbeschreibung, der lediglich Klauseln erfasst, ohne die der wesentliche Vertragsinhalt nicht hinreichend bestimmt werden könnte. Eine solche Klausel ist demnach inhaltlich uneingeschränkt nach §§ 307 ff. BGB zu überprüfen.
Welcher Haftungsmaßstab gilt nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Warschauer Abkommen?
Maßgeblich für die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung ist der gesetzliche Haftungsmaßstab, von dem die Klausel abweicht. § 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG bestimmt, dass der Luftfrachtführer für den Schaden haftet, der an Frachtgütern und aufgegebenem Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht. Die Luftbeförderung umfasst nach § 44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG den Zeitraum, in dem sich das Reisegepäck auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befindet. Auch wenn der Wortlaut des § 44 LuftVG die Haftung nicht ausdrücklich von einem Verschulden abhängig macht, handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Verschuldenshaftung mit widerlegbarer Verschuldensvermutung. Dies folgt aus § 45 LuftVG, wonach die Zahlungspflicht des Luftfrachtführers entfällt, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder solche Maßnahmen nicht treffen konnten. Ein derartiger Entlastungsbeweis ist nur sinnvoll, wenn ein Verschulden überhaupt Haftungsvoraussetzung ist - mithin haftet der Luftfrachtführer grundsätzlich für jede Form des Verschuldens, sofern er sich nicht erfolgreich entlastet.Diese Haftungsregelung ist gemäß § 49 Abs. 1 LuftVG zwingend und kann auch durch eine im Voraus geschlossene, sogar individualvertraglich ausgehandelte Vereinbarung nicht abbedungen werden. Eine gleichwohl getroffene abweichende Vereinbarung ist nach § 49 Abs. 2 LuftVG nichtig, ohne dass dies die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts berührt.
Warum benachteiligt die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit den Fluggast unangemessen?
Eine Klausel, die die Haftung des Luftfrachtführers für die in ihr genannten Gegenstände im aufgegebenen Reisegepäck auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, schließt die Haftung für jede Form der leichten Fahrlässigkeit generell aus. Dies stellt eine Abweichung von der zwingenden gesetzlichen Haftungsregelung dar, nach welcher der Luftfrachtführer grundsätzlich für jedes Verschulden haftet, sofern ihm nicht der Entlastungsbeweis gelingt. Diese Abweichung benachteiligt den Fluggast unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da sie von einer gesetzlichen Regelung abweicht, die nach dem Willen des Gesetzgebers gerade unabdingbar sein soll.Auch der Einwand, ein Fluggast, der wertvolle oder zerbrechliche Gegenstände im aufgegebenen Reisegepäck statt im Handgepäck mitführe, treffe dafür stets ein derart überwiegendes Mitverschulden, dass die nur leichte Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers vollständig zurücktreten müsse, vermag eine generelle Haftungsbeschränkung nicht zu rechtfertigen. Zwar kann im Einzelfall ein erhebliches Mitverschulden des Fluggastes vorliegen, das im Rahmen der Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Luftfrachtführers führen kann. Diese Bewertung hängt jedoch stets von der konkreten Gewichtung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge im Einzelfall ab. Eine Klausel, die unabhängig von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles generell die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließt, ersetzt diese erforderliche Einzelfallabwägung durch eine pauschale Regelung und benachteiligt den Fluggast daher unangemessen.
Welche Folgen hat die Unwirksamkeit der Klausel?
Da die Klausel von den zwingenden Haftungsregelungen der §§ 44 ff. LuftVG zum Nachteil des Fluggastes abweicht und diesen dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist sie nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Verwender einer solchen Klausel kann sich im Rahmen der Schadensregulierung gegenüber dem Fluggast nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen; vielmehr verbleibt es bei der gesetzlichen Haftung für jedes Verschulden nach Maßgabe des § 44 LuftVG.
OLG Köln, 01.01.1970 - Az: 6 U 206/02
Nachfolgend: BGH, 05.12.2006 - Az: X ZR 165/03
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