Die Erstattungsfähigkeit von
Sachverständigenkosten nach einem
Verkehrsunfall richtet sich danach, ob der Unfallgeschädigte die abgerechneten Kosten für erforderlich halten durfte - nicht danach, ob der Sachverständige in einer bestimmten Weise abrechnet. Auch gesondert ausgewiesene EDV-Gebühren sind erstattungsfähig, da Sachverständige in ihrer Kalkulationsweise frei sind.
Maßstab der Erforderlichkeit bei Sachverständigenkosten
Die Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten im Rahmen der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall richtet sich nicht nach einer abstrakten Angemessenheitsprüfung, sondern ausschließlich nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit aus Sicht des Unfallgeschädigten. Entscheidend ist, ob ein verständiger Unfallgeschädigter die abgerechneten Aufwendungen zur Schadensfeststellung für erforderlich halten durfte. Zu einer aktiven Marktrecherche oder zur Beauftragung des günstigsten Anbieters ist der Geschädigte nicht verpflichtet.
Freiheit des Sachverständigen bei der Abrechnung
Der Sachverständige ist in seiner Abrechnungsweise grundsätzlich frei. Wie er seine Vergütung kalkuliert und in der Rechnung ausweist, ist frei verhandelbar. Es ist daher nicht Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit, dass bestimmte Kostenpositionen nicht gesondert, sondern pauschal im Grundhonorar abgebildet werden. Dem Einwand des Versicherers, gesondert ausgewiesene EDV-Kosten seien bereits durch das Grundhonorar abgedeckt und stellten keine eigenständig erstattungsfähige Position dar, ist damit die Grundlage entzogen. Im vorliegend zu entscheidenden Fall wurden neben einem Grundhonorar Foto-, Telefon- und Fahrtkosten sowie EDV-Gebühren von 25,00 EUR netto für die Nutzung eines Kalkulationsprogramms (Abfragegebühr von 18,50 EUR je Abfrage) und einer weiteren Software mit monatlicher Grundgebühr abgerechnet. Die Erstattung dieser EDV-Position wurde vom Versicherer zunächst verweigert.
Keine erkennbare Überschreitung der Erforderlichkeit
Für die Frage, ob ein Unfallgeschädigter die abgerechneten Beträge für erforderlich halten durfte, kommt es maßgeblich auch auf die Größenordnung der strittigen Differenz an. Bei einer Abweichung vom erstatteten Betrag in Höhe von lediglich 28,75 EUR ist schon der Größenordnung nach für einen Unfallgeschädigten nicht erkennbar, weshalb dieser Sachverständige nicht hätte beauftragt werden dürfen. Da nicht alle Sachverständigen gleich abrechnen und unterschiedliche Beträge verlangt werden, fehlt es an konkreten Anhaltspunkten im Vortrag des Versicherers, die eine Erkennbarkeit der Unangemessenheit für den Geschädigten begründen könnten.