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Teure Fehler im Straßenverkehr: Diese Bußgelder drohen wirklich

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Wer sich im Straßenverkehr nicht an die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) hält, muss mit Sanktionen rechnen. Welche Geldbuße, wie viele Punkte im Fahreignungsregister und ob zusätzlich ein Fahrverbot verhängt werden, ergibt sich aus dem Bußgeldkatalog. Grundlage dafür ist die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), die zuletzt am 2. Oktober 2024 neu gefasst wurde. Die grundlegenden Sanktionshöhen gehen im Kern auf die Reform vom 9. November 2021 zurück und gelten seither im Wesentlichen unverändert fort.

Der Bußgeldkatalog richtet sich nicht nur an Autofahrer, sondern gleichermaßen an Motorrad-, Fahrrad- und E-Scooter-Fahrer sowie an Fußgänger. Jeder Ordnungswidrigkeit ist dabei eine eigene Tatbestandsnummer zugeordnet, die Bußgeld, Punkte und gegebenenfalls Fahrverbot festlegt.

Ordnungswidrigkeit oder Straftat: Wo liegt der Unterschied?

Nicht jeder Verstoß gegen Verkehrsregeln ist automatisch eine Ordnungswidrigkeit. Verkehrsdelikte können auch Straftaten sein, etwa Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Fahrerflucht (§ 142 StGB). Der entscheidende Unterschied liegt in der Art der Ahndung: Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen belegt, für Straftaten drohen dagegen Geld- oder Freiheitsstrafen. Auch die Zuständigkeit unterscheidet sich - Ordnungswidrigkeiten verfolgen Bußgeldbehörden und Ordnungsämter, über Straftaten entscheidet ein Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

Der Bußgeldkatalog selbst erfasst ausschließlich Ordnungswidrigkeiten. Die Sanktionen für Verkehrsstraftaten ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem StGB.

Wie funktioniert das Punktesystem in Flensburg?

Im Fahreignungsregister (FAER), das beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführt wird, werden nur Verstöße erfasst, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Je nach Schwere kommen ein bis drei Punkte hinzu:

Ein Punkt wird bei schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten eingetragen, etwa bei einfacher Vorfahrtmissachtung oder Handynutzung am Steuer. Zwei Punkte drohen bei besonders schwerwiegenden Verstößen, etwa einem Rotlichtverstoß mit Gefährdung, in der Regel verbunden mit einem Fahrverbot. Drei Punkte gibt es ausschließlich für Straftaten mit Entzug der Fahrerlaubnis, etwa bei erheblicher Trunkenheit am Steuer. Wer acht oder mehr Punkte erreicht, verliert die Fahrerlaubnis, weil die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Zweifel gezogen wird (§ 4 StVG).

Bei geringfügigeren Verstößen kann die Behörde von einem förmlichen Bußgeldverfahren absehen und stattdessen lediglich eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld erteilen. Das ist immer dann möglich, wenn die Regelbuße höchstens 55 Euro beträgt.

Wie hoch fällt das Bußgeld bei Geschwindigkeitsüberschreitungen aus?


Geschwindigkeitsverstöße
gehören zu den häufigsten Ursachen für Bußgeldverfahren. Für Pkw bis 3,5 Tonnen gelten seit der Reform vom 9. November 2021 folgende Regelsätze:

Überschreitung innerorts außerorts
bis 10 km/h 30 € 20 €
11-15 km/h 50 € 40 €
16-20 km/h 70 € 60 €
21-25 km/h 115 € 100 €
26-30 km/h 180 € 150 €
31-40 km/h 260 € 200 €
41-50 km/h 400 € 320 €
über 50 km/h 560-800 € 480-800 €
Ab einer Überschreitung von 21 km/h wird zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen, innerorts kommt ab 26 km/h und außerorts ab 41 km/h in der Regel ein Fahrverbot von mindestens einem Monat hinzu. Für Lastkraftwagen, Fahrzeuge mit Anhänger sowie Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern oder Fahrgästen gelten deutlich höhere Sätze, da von diesen Fahrzeugen im Falle eines Unfalls ein größeres Gefahrenpotenzial ausgeht.

Zu dichtes Auffahren: Welche Folgen drohen bei zu geringem Abstand?

Nach § 4 StVO muss der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so bemessen sein, dass bei einer plötzlichen Bremsung noch rechtzeitig angehalten werden kann. Als Faustregel gilt außerhalb geschlossener Ortschaften der sogenannte „halbe Tachowert“ in Metern - bei 100 km/h also mindestens 50 Meter. Wird dieser Abstand deutlich unterschritten, drohen neben dem Bußgeld auch Punkte und ein mehrmonatiges Fahrverbot, wobei sich die Sanktionshöhe nach der gefahrenen Geschwindigkeit und dem Grad der Abstandsunterschreitung richtet.

Ab wann wird ein Rotlichtverstoß teuer?

Wer bei Rot über eine Ampel fährt, muss stets mit einem Bußgeld und einem Punkt rechnen. Entscheidend für die genaue Sanktionshöhe ist, wie lange die Ampel bereits auf Rot stand und ob dabei andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Ein einfacher Rotlichtverstoß mit einer Rotphase von unter einer Sekunde wird milder geahndet als ein sogenannter „qualifizierter“ Verstoß bei einer Rotphase von mehr als einer Sekunde. In letzterem Fall sowie bei einer Gefährdung werden regelmäßig zwei Punkte sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.

Alkohol und Drogen am Steuer

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille am Steuer erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG. Bereits ab dieser Grenze drohen empfindliche Bußgelder, Punkte und ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Kommen Ausfallerscheinungen hinzu oder wird die Grenze von 1,1 Promille erreicht, liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe sowie regelmäßig dem Entzug der Fahrerlaubnis geahndet wird. Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für Personen unter 21 Jahren gilt ein absolutes Alkoholverbot. Auch das Fahren unter Drogeneinfluss ist nach § 24a StVG bußgeldbewehrt; der Konsum harter Drogen führt in aller Regel auch zum sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis..

Handy am Steuer - auch für Radfahrer relevant

Nach § 23 Absatz 1a StVO ist es untersagt, während der Fahrt ein elektronisches Gerät wie ein Mobiltelefon in die Hand zu nehmen, sofern der Motor läuft oder die Anlassautomatik aktiv ist. Bei einem einfachen Verstoß wird regelmäßig ein Bußgeld sowie ein Punkt fällig; kommt es dabei zu einer Gefährdung oder gar einem Unfall, erhöhen sich Bußgeld und Punktzahl entsprechend, zusätzlich kann ein Fahrverbot verhängt werden. Das Verbot gilt ausdrücklich nicht nur für Kraftfahrzeugführer, sondern auch für Fahrradfahrer, solange keine Freisprecheinrichtung oder ein Headset genutzt wird.

Parken und Halten: Rücksicht auf Rad- und Fußverkehr

Seit der Novelle vom 9. November 2021 werden Verstöße, die Rad- und Fußverkehr gefährden, deutlich strenger geahndet als zuvor. Für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das Halten auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe sind Bußgelder bis zu 110 Euro vorgesehen. Werden dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, kommt es zu einer Sachbeschädigung oder dauert das Parken auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde, wird zusätzlich ein Punkt eingetragen. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-, Elektrofahrzeug- oder Carsharing-Parkplatz sind jeweils 55 Euro fällig, für einen allgemeinen Halt- oder Parkverstoß bis zu 25 Euro.

Rettungsgasse: Warum ein Verstoß so hart bestraft wird

Wird bei Stau auf Autobahnen oder mehrspurigen außerörtlichen Straßen keine Rettungsgasse gebildet oder eine bestehende Rettungsgasse unbefugt genutzt, drohen Bußgelder zwischen 200 und 320 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat. Zusätzlich werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Der Gesetzgeber begründet die vergleichsweise hohe Sanktion damit, dass durch solche Verstöße Rettungskräften der Zugang zu Unfallstellen versperrt und dadurch Menschenleben gefährdet werden können.

Neuere Entwicklungen im Bußgeldkatalog

Mit Wirkung zum 16. August 2024 wurde die Anlage der BKatV um eine neue Tatbestandsnummer ergänzt: Bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, die über ein vorgeschriebenes Notbremsassistenzsystem verfügen, muss dieses bei einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h eingeschaltet sein. Ein Verstoß wird mit einer Geldbuße von 100 Euro sowie einem Punkt geahndet.

Weitergehende, flächendeckende Erhöhungen der Bußgeldsätze sind derzeit nicht beschlossen.

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Stand: (letzte Änderung: 20.07.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbußen geahndet und von Bußgeldbehörden verfolgt, während Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr oder Fahrerflucht mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden und vor Gericht verhandelt werden. Der Bußgeldkatalog erfasst ausschließlich Ordnungswidrigkeiten.
Ab acht Punkten im Fahreignungsregister wird die Fahrerlaubnis entzogen. Punkte werden nur für Verstöße vergeben, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, gestaffelt in ein bis drei Punkte je nach Schwere des Verstoßes.
Innerorts droht ein Fahrverbot in der Regel ab einer Überschreitung von 26 km/h, außerorts ab 41 km/h. Ein Punkt im Fahreignungsregister wird bereits ab 21 km/h Überschreitung eingetragen.
Ja. Das Verbot, ein elektronisches Gerät während der Fahrt in die Hand zu nehmen, gilt nach § 23 Absatz 1a StVO gleichermaßen für Fahrradfahrer, sofern keine Freisprecheinrichtung oder ein Headset genutzt wird.
Wer keine Rettungsgasse bildet oder eine bestehende unbefugt nutzt, muss mit einer Geldbuße zwischen 200 und 320 Euro, zwei Punkten im Fahreignungsregister sowie einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.
Seit dem 16. August 2024 muss bei Kraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen mit vorgeschriebenem Notbremsassistenzsystem dieses ab einer Geschwindigkeit von mehr als 30 km/h eingeschaltet sein. Verstöße werden mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt geahndet. Größere Änderungen an den übrigen Bußgeldsätzen sind derzeit nicht beschlossen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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