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Erforderliche Ausführungen bei Überschreiten der 0,5-Promille-Grenze

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Bei einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze genügt es, wenn im Urteil mitgeteilt wird, dass eine Atemalkoholmessung durchgeführt wurde und welcher Wert dabei ermittelt worden ist. Zur Frage der Fahrlässigkeit bedarf es hingegen regelmäßig näherer Feststellungen zu den Umständen der Alkoholaufnahme; ein bloßer Verweis auf ein Geständnis des Betroffenen reicht hierfür nicht ohne Weiteres aus.

Welche Feststellungen sind zum objektiven Tatbestand erforderlich?

Für die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die 0,5-Promille-Grenze des § 24 a Abs. 1 StVG müssen die tatrichterlichen Feststellungen den objektiven Tatbestand tragen. Hierfür genügt es, wenn im Urteil mitgeteilt wird, dass eine Atemalkoholmessung durchgeführt wurde und welcher Atemalkoholwert dabei zum Zeitpunkt der Fahrt festgestellt worden ist. Eine darüberhinausgehende Angabe des verwendeten Messgeräts ist nicht zwingend erforderlich, sofern feststeht, dass es sich um ein zur Atemalkoholmessung zugelassenes Gerät gehandelt hat.

Diese Bewertung stellt eine Abkehr von einer früher strengeren Rechtsprechung dar, nach der weitergehende tatsächliche Feststellungen für erforderlich gehalten wurden (vgl. OLG Hamm, 03.06.2002 - Az: 2 Ss OWi 316/02; OLG Düsseldorf, 03.06.2002 - Az: 2a Ss (OWi) 92/02 - (OWi) 33/02 III). Diese strengere Auffassung wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend abgelehnt (vgl. OLG Hamm, 02.10.2001 - Az: 3 Ss OWi 989/00; BayObLG, 12.05.2000 - Az: 2 ObOWi 598/99; BayObLG, 05.06.2001 - Az: 2 ObOWi 208/01; BayObLG, 05.03.2003 - Az: 1 ObOWi 9/03; OLG Düsseldorf, 03.06.2002 - Az: 2a Ss (OWi) 92/02 - (OWi) 33/02 III; OLG Hamburg, 19.11.2003 - Az: II - 111/03) und in der Folge aufgegeben. Maßgeblich für die Genügsamkeit der Angabe „Atemalkoholmessung“ ist der Umstand, dass zur Messung der Atemalkoholkonzentration praktisch ausschließlich ein bestimmtes Messgerät zum Einsatz kommt, worauf bereits höchstrichterlich hingewiesen wurde (vgl. BGH, 03.04.2001 - Az: 4 StR 507/00).

Reicht ein bloßes Geständnis zur Begründung der Fahrlässigkeit aus?

Von den Anforderungen an den objektiven Tatbestand zu unterscheiden ist die Frage, welche Feststellungen zur subjektiven Tatseite - insbesondere zur Fahrlässigkeit - erforderlich sind. Hier gelten strengere Maßstäbe. Allein der Umstand, dass sich die Feststellungen auf ein Geständnis des Betroffenen stützen, reicht regelmäßig nicht aus, wenn der ermittelte Atemalkoholwert den maßgeblichen Grenzwert nur knapp überschreitet. In einem solchen Fall bedarf es näherer Feststellungen zu den konkreten Umständen der Alkoholaufnahme, insbesondere dazu, ob und woraus sich ergibt, dass der Betroffene seine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit hätte erkennen können und müssen. Umstände, die gegen ein Bewusstsein der eingeschränkten Fahrtüchtigkeit sprechen können, sind in die Würdigung einzubeziehen.

Welche Bedeutung hat dies für die Rechtsfolgenentscheidung?

Für die Bemessung der Geldbuße ist die Festsetzung der in der Bußgeldkatalogverordnung vorgesehenen Regelbuße nicht zu beanstanden, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen im Urteil ausreichend dargelegt sind. Auch die Verhängung eines Regelfahrverbots begegnet bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG grundsätzlich keinen Bedenken; ein Absehen vom Fahrverbot kommt nach ständiger Rechtsprechung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände in Betracht (vgl. OLG Hamm, 17.02.2000 - Az: 2 Ss OWi 1175/99). Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Fahrverbotsentscheidung jedoch, welche Auswirkungen ein erheblicher Zeitablauf zwischen Tat und Urteil auf die Verhängung des Fahrverbots haben kann (vgl. OLG Hamm, 03.06.2004 - Az: 2 Ss 112/04).


OLG Hamm, 13.09.2004 - Az: 2 Ss OWi 449/04


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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