Der Umstand, dass ein Kfz-Führer im Rahmen einer Messung der Atemalkoholkonzentration nicht auf die Freiwilligkeit und fehlende Erzwingbarkeit der Messung hingewiesen wurde, begründet nicht per se ein Beweisverwertungsverbot. Es ist vielmehr eine Interessenabwägung durchzuführen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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