Der Umstand, dass ein Kfz-Führer im Rahmen einer Messung der Atemalkoholkonzentration nicht auf die Freiwilligkeit und fehlende Erzwingbarkeit der Messung hingewiesen wurde, begründet nicht per se ein Beweisverwertungsverbot. Es ist vielmehr eine Interessenabwägung durchzuführen.
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AG Michelstadt, 22.11.2011 - Az: 2 OWI 1400 JS 22301/11
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