Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Ein Absehen vom gesetzlichen
Regelfahrverbot nach den §§
24a Abs. 1 (i.V.m. Abs. 3),
25 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m.
§ 4 Abs. 3 BKatV kann nur in einem Härtefall ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommen, oder dann, wenn wegen besonderer Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen ausnahmsweise derart aus dem Rahmen einer typischen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 1 StVG herausfällt, dass die Anordnung des Regelfahrverbots als offensichtlich unpassend anzusehen wäre.
Die Indizwirkung des Regelbeispiels nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24a StVG wird nicht allein dadurch entkräftet, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 m zurückgelegt wurde. Dies gilt erst recht, wenn der Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit i.S.v. § 316 Abs. 1 StGB lag.
Die Indizwirkung des Regelbeispiels für ein Fahrverbot nach den §§ 25 Abs. 1 Satz 2, 24 a StVG wird nicht allein dadurch entkräftet, dass bei einer nur wenige Minuten andauernden
Alkoholfahrt eine Wegstrecke von lediglich 200 Metern zurückgelegt wurde. Dies gelte erst recht, wenn der Atemluftgrenzwert nach § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l nicht nur geringfügig überschritten wurde, sondern die Alkoholkonzentration nahe zum Grenzwert der (absoluten) Fahruntüchtigkeit im Sinn von § 316 Abs. 1 StGB gelegen habe.