Sofern eine Blutuntersuchung bei einem angetrunkenen Autofahrer von einem Polizeibeamten angeordnet wird, ohne das Gefahr im Verzug besteht, so kann das Ergebnis nicht im Strafverfahren verwendet werden. Hierzu wäre eine richterliche Anordnung erforderlich gewesen. Ein Freispruch ergibt sich hieraus aber nicht zwingend, da sich auch auf einen vorher durchgeführten Atemalkoholtest gestützt werden kann, wenn wie vorliegend zusätzlich deutliche Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Betroffene (Ergebnis der Blutprobe 1,85 Promille) einen deutlich benommenen Eindruck gemacht und wollte mit dem Unfallfahrzeug vor den Polizisten flüchten - obwohl das Fahrzeug nur noch drei Räder hatte.
OLG Nürnberg, 07.12.2009 - Az: 1 St OLG Ss 232/2009
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