Es besteht keine gesetzliche Pflicht, Betroffene vor einer Atemalkoholmessung über deren Freiwilligkeit zu belehren. Die unterbliebene Belehrung führt daher grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Nur wenn die Ermittlungsbehörde aktiv eine Mitwirkungspflicht vortäuscht oder einen entsprechenden Irrtum des Betroffenen bewusst ausnutzt, kommt ein Verwertungsverbot in Betracht.
Keine Belehrungspflicht bei der Atemalkoholmessung
Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird mitunter die Frage aufgeworfen, ob Betroffene vor Durchführung einer Atemalkoholmessung über die Freiwilligkeit ihrer Mitwirkung belehrt werden müssen und ob eine unterbliebene Belehrung zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt. Eine solche Belehrungspflicht existiert nach der maßgeblichen Rechtsprechung nicht. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Belehrung lässt sich damit kein Beweisverwertungsverbot herleiten (vgl. OLG Brandenburg, 16.04.2013 - Az: (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13) (55/13); Cierniak/Herb NZV 2012, 409).Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren
Grundvoraussetzung für die Verwertbarkeit einer Atemalkoholmessung ist, dass diese auf einem standardisierten Messverfahren beruht. Hierzu gehört insbesondere, dass das verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht ist. Wird ein beweissicheres Messgerät eingesetzt - vorliegend ein sog. Dräger-Messgerät auf einer Gefangenensammelstelle -, genügt dies den Anforderungen an ein standardisiertes Verfahren. Die fehlende Mitteilung des genauen Fabrikats im Urteil ist unschädlich, sofern die übrigen Feststellungen die Standardisierung und Eichung des Geräts hinreichend deutlich belegen.Wann kommt ein Verwertungsverbot in Betracht?
Ein Verwertungsverbot kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Ermittlungsbehörde dem Betroffenen eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder einen Irrtum über das Bestehen einer solchen Pflicht bewusst ausgenutzt hat. An diesen Ausnahmetatbestand werden hohe Anforderungen gestellt: Bloße Passivität der Behörde - also das schlichte Unterlassen eines Hinweises auf die Freiwilligkeit - reicht für die Annahme eines solchen Verhaltens nicht aus. Entsprechende konkrete Anhaltspunkte müssen positiv festgestellt werden; ihr Fehlen schließt das Verwertungsverbot aus.Kein Vorlagegrund an den EGMR
Da keine entgegenstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bekannt ist, besteht auch kein Anlass, die Frage der Belehrungspflicht dem Gerichtshof vorzulegen. Die Verwertbarkeit der ohne Belehrung durchgeführten Atemalkoholmessung steht damit auch im Lichte der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht in Frage.
KG, 30.07.2014 - Az: 3 Ws (B) 356/14 - 122 Ss 106/14
ECLI:DE:KG:2014:0730.3WS.B356.14.0A
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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