Das Ergebnis einer Atemalkoholkontrolle kann auch dann verwertbar sein, wenn bei der Messung die Kontrollzeit von 10 Minuten nicht eingehalten wurde, weil sich eine Fremdsubstanz in der Mundhöhle befand, der Grenzwert von 0,25 mg/l aber nicht unerheblich
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OLG Stuttgart, 02.07.2010 - Az: 4 Ss 369/10
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