Für die Wirksamkeit einer nach griechisch-orthodoxem Ritus in Deutschland geschlossenen Ehe gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ist es nicht erforderlich, dass der ordnungsgemäß ermächtigte Geistliche alle wesentlichen Teile der Trauungszeremonie selbst vornimmt. Ausreichend ist, dass er bei der Zeremonie anwesend und mitwirkungsbereit ist sowie die Verantwortung für die Eheschließung übernimmt - auch wenn ein weiterer, nicht ermächtigter Priester wesentliche Zeremonienteile aktiv übernimmt.
Für den Trauungsvorgang verlangt Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB damit die gleichzeitige Beachtung zweier Formelemente: Die Trauung muss einerseits in der nach dem Recht des Ermächtigungsstaates vorgeschriebenen Form ablaufen und andererseits „vor“ der ermächtigten Person stattfinden. Allein die nachträgliche Eintragung einer fehlerhaft geschlossenen Ehe in das griechische Zivilregister führt nicht zu deren Wirksamkeit, da diese Eintragung lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Bedeutung hat (vgl. BGH, 22.01.1965 - Az: IV ZB 441/64; BSG, 24.11.1971 - Az: 4 RJ 215/70; OLG Köln, 29.06.1981 - Az: 16 Wx 57/81).
Entscheidend ist nicht die aktive Vollziehung der Zeremonie „durch“ die ermächtigte Person. Die ermächtigte Person hat lediglich die Verantwortung für die Eheschließung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Abschluss des Ehekonsenses zu kontrollieren. Ihre Mitwirkungsbereitschaft ist das wesentliche Element - sie muss aus objektiver Sicht eines Dritten erkennbar zur Mitwirkung bereit und in der Lage sein. Nicht mitwirkungsbereit ist die ermächtigte Person nur, wenn sie Erklärungen bewusst nicht entgegennehmen will oder erkennbar geschäftsunfähig bzw. in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand ist.
Rechtlicher Rahmen: Eheschließung nach Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB
Gehören beide Verlobten nicht der deutschen Staatsangehörigkeit an, kann eine Ehe in Deutschland alternativ zur Zivilstandsform vor einer Person geschlossen werden, die von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigt wurde - und zwar in der nach dem Recht dieses Staates vorgeschriebenen Form (Art. 13 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 EGBGB). Diese Norm geht zurück auf § 15a EheG a.F., der durch das Kontrollratsgesetz Nr. 52 vom 21.04.1947 eingeführt wurde, um Angehörigen der Besatzungsmacht und anderen Ausländern eine von deutschen Standesämtern unabhängige Eheschließungsform zu ermöglichen (vgl. BGH, 22.01.1965 - Az: IV ZB 441/64).Für den Trauungsvorgang verlangt Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB damit die gleichzeitige Beachtung zweier Formelemente: Die Trauung muss einerseits in der nach dem Recht des Ermächtigungsstaates vorgeschriebenen Form ablaufen und andererseits „vor“ der ermächtigten Person stattfinden. Allein die nachträgliche Eintragung einer fehlerhaft geschlossenen Ehe in das griechische Zivilregister führt nicht zu deren Wirksamkeit, da diese Eintragung lediglich deklaratorische, nicht aber konstitutive Bedeutung hat (vgl. BGH, 22.01.1965 - Az: IV ZB 441/64; BSG, 24.11.1971 - Az: 4 RJ 215/70; OLG Köln, 29.06.1981 - Az: 16 Wx 57/81).
Was bedeutet „vor“ der ermächtigten Person?
Das Merkmal „vor“ der ermächtigten Person in Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB ist ein Formerfordernis des deutschen Rechts. Es ist dabei funktional parallel zu der Anforderung des § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen, wonach eine Ehe vor einem zuständigen Standesbeamten geschlossen wird. Wortlaut, Sinn und Zweck beider Normen verlangen übereinstimmend lediglich, dass der Standesbeamte bzw. die ermächtigte Person anwesend und bereit sind, die Erklärungen der zukünftigen Ehegatten entgegenzunehmen.Entscheidend ist nicht die aktive Vollziehung der Zeremonie „durch“ die ermächtigte Person. Die ermächtigte Person hat lediglich die Verantwortung für die Eheschließung zu übernehmen und den ordnungsgemäßen Abschluss des Ehekonsenses zu kontrollieren. Ihre Mitwirkungsbereitschaft ist das wesentliche Element - sie muss aus objektiver Sicht eines Dritten erkennbar zur Mitwirkung bereit und in der Lage sein. Nicht mitwirkungsbereit ist die ermächtigte Person nur, wenn sie Erklärungen bewusst nicht entgegennehmen will oder erkennbar geschäftsunfähig bzw. in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand ist.
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