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Unterlassungsansprüche unter Ehegatten: Wann Äußerungen im Familienstreit privilegiert sind

Familienrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Äußerungen eines getrennt lebenden Ehegatten über den anderen unterliegen keinem Unterlassungsanspruch, wenn sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, einer Strafanzeige oder im engsten Familienkreis - wozu auch die eigenen Kinder zählen - erfolgen. Außerhalb dieser privilegierten Bereiche ist die Rechtswidrigkeit einer Äußerung im Wege einer umfassenden Grundrechtsabwägung zu ermitteln, wobei ein unwahrer Tatsachenkern regelmäßig zu einem Überwiegen der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen führt.

Unterlassungsansprüche zwischen getrennt lebenden Ehegatten - Reichweite und Grenzen

Trennung und Scheidung gehen häufig mit einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen einher, in deren Verlauf sich die Beteiligten gegenseitig belastende Behauptungen entgegenhalten. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen solche Äußerungen einen Unterlassungsanspruch des jeweils betroffenen Ehegatten in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) begründen können.

Sind Äußerungen in gerichtlichen Verfahren und Strafanzeigen angreifbar?

Nach gefestigter verfassungsgerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht gegen Äußerungen, die im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens getätigt werden, von vornherein kein Unterlassungsanspruch. Der Rechtsschutzsuchende muss die Möglichkeit haben, gegenüber den Organen der Rechtspflege ohne Furcht vor Rechtsnachteilen diejenigen Handlungen vorzunehmen, die nach seiner von gutem Glauben getragenen Einschätzung geeignet sind, sich im Verfahren zu behaupten. Dies folgt sowohl aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit als auch aus dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ein Rückgriff auf zivilrechtliche Unterlassungsansprüche würde diesen Schutz unterlaufen, da der Gegner im kontradiktorischen Verfahren die Möglichkeit hat, auf entsprechende Äußerungen zu erwidern. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen nur in eng begrenzten Sonderfällen in Betracht, etwa bei reinen Schmähungen ohne jeden sachlichen Bezug zum Verfahrensgegenstand.

Entsprechendes gilt für Äußerungen gegenüber Strafverfolgungs- oder Verwaltungsbehörden, etwa im Rahmen einer Strafanzeige. Es würde zu einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden Beschränkung des Einzelnen sowie zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet, eine zivilrechtliche Inanspruchnahme wegen Ehrverletzung befürchten müsste. Dem Bürger kann grundsätzlich nicht verwehrt werden, vermeintliche Missstände oder den Verdacht strafbarer Handlungen den hierfür zuständigen Stellen anzuzeigen.

Welche Rolle spielt der engste Familienkreis?

Auch außerhalb gerichtlicher Verfahren sind Äußerungen, die im engsten Familienkreis getätigt werden, dem Ehrschutz entzogen. Unter den Bedingungen eines besonderen Vertrauensverhältnisses gehört es zum Persönlichkeitsschutz des sich Äußernden, Emotionen frei auszudrücken, geheime Wünsche oder Ängste zu offenbaren und ein eigenes Urteil über Personen und Verhältnisse freimütig kundzugeben. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in derartigen Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Ehrschutz des Betroffenen vorgeht.


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OLG Stuttgart, 06.05.2026 - Az: 17 UF 120/25

ECLI:DE:OLGSTUT:2026:0506.17UF120.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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