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Namensrecht: Widerruf des Ehenamens eröffnet keine zweite Chance

Familienrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens erlischt mit seiner einmaligen Ausübung. Ehegatten, die bereits vor der Reform des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts einen Ehenamen bestimmt haben, können diesen zwar widerrufen, jedoch keinen neuen Ehenamen wählen - die Übergangsvorschrift eröffnet insoweit ausschließlich die Wahl eines Ehedoppelnamens oder den Widerruf, nicht aber eine erneute freie Namenswahl.

Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf

Im zu entscheidenden Fall ging es um die Klärung der Frage, ob Ehegatten, die unter altem Recht bereits einen gemeinsamen Ehenamen bestimmt und diesen später nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB widerrufen haben, anschließend einen neuen Ehenamen nach § 1355 BGB wählen können. Konkret hatten die Ehegatten bei der Eheschließung den Geburtsnamen des Mannes zum Ehenamen bestimmt, diese Bestimmung später widerrufen und sodann beabsichtigt, nur einen Teil des Familiennamens des Mannes zum neuen Ehenamen zu bestimmen. Das Standesamt legte die Frage dem Gericht als Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor.

Erlischt das Wahlrecht zur Ehenamensbestimmung mit einmaliger Ausübung?

Das Recht zur Bestimmung des Ehenamens erlischt grundsätzlich mit der einmaligen Ausübung des Wahlrechts. Dies entspricht der zur bisherigen Rechtslage einheitlich vertretenen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum und wurde von den Entwurfsverfassern des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts ausdrücklich bekräftigt. Mit der Gesetzesänderung vom 14.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) fand insoweit kein Paradigmenwechsel hin zu einer freien Widerruflichkeit des Ehenamens statt. Auch wenn im Gesetzgebungsverfahren eine weitergehende Liberalisierung des Namensrechts diskutiert wurde, wurde eine solche vom Gesetzgeber nicht umgesetzt.

Welche Wahlmöglichkeiten eröffnet die Übergangsvorschrift?

Art. 229 § 67 Abs. 1 S. 1 EGBGB regelt die Wahlmöglichkeiten der unter altem Recht mit Ehenamen verheirateten Ehegatten abschließend: Nr. 1 gestattet die Bestimmung eines aus den Namen beider Ehegatten gebildeten Ehedoppelnamens, Nr. 2 den einmaligen Widerruf der Ehenamensbestimmung. Eine Wahlmöglichkeit zur Neubestimmung eines Ehenamens ist in der Vorschrift nicht enthalten. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus einem Vergleich mit früheren Übergangsregelungen, etwa Art. 7 §§ 1 und 2 des Familiennamensrechtsänderungsgesetzes von 1993, die eine Neubestimmung des Ehenamens ausdrücklich vorsahen. Hätte der Gesetzgeber eine vergleichbare Möglichkeit für die aktuelle Übergangsvorschrift gewollt, hätte eine entsprechende Formulierung nahegelegen.

Wie ist die Gesetzeshistorie zur Widerrufsmöglichkeit zu bewerten?

Die Gesetzesgeschichte bestätigt dieses Ergebnis. Im ursprünglichen Regierungsentwurf war lediglich die Möglichkeit der Bestimmung eines Ehedoppelnamens vorgesehen; der Gesetzgeber ging dabei ausdrücklich von einer Unwiderruflichkeit der einmal getroffenen Ehenamensbestimmung aus. Die Widerrufsmöglichkeit wurde erst auf Empfehlung des Rechtsausschusses eingefügt, um Ehegatten, die sich seinerzeit nur wegen der fehlenden Möglichkeit eines Kindes-Doppelnamens für einen Ehenamen entschieden hatten, die Rückkehr zur getrennten Namensführung zu ermöglichen. Aus den Ausschussprotokollen und sachverständigen Stellungnahmen ergibt sich, dass eine Neubestimmung des Ehenamens nach Widerruf zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Beratungen war.


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OLG München, 05.08.2026 - Az: 31 Wx 220/25 e


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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