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Neubestimmung des Ehenamens nach deutschem Recht

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Ehegatten, die unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, können, wenn für sie nunmehr deutsches Recht anwendbar wird, gem. § 1355 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB ihren Ehenamen mit Wirkung für die Zukunft neu bestimmen.


BGH, 21.03.2001 - Az: XII ZB 83/99

Quelle: Rpfleger. 2001, 412.


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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