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Wenn die Mutter heiratet - welchen Nachnamen trägt dann das Kind?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Heiratet die Mutter eines nicht ehelichen Kindes, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem Namen des Kindes. Behält es seinen bisherigen Geburtsnamen, kann es den neuen Ehenamen der Mutter annehmen - und hat dabei der leibliche Vater ein Wort mitzureden? Die Antworten hängen davon ab, wen die Mutter heiratet und wie die Sorgerechtslage geregelt ist. Die Namensrechtsreform, die am 1. Mai 2025 in Kraft getreten ist (Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024, BGBl. 2024 I Nr. 185), hat hier eine Reihe praxisrelevanter Neuerungen gebracht.

Name bei der Geburt: Die Ausgangslage beim nicht ehelichen Kind

Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht verheiratet, erhält das Kind in aller Regel den Familiennamen des Elternteils, dem die alleinige elterliche Sorge zusteht. In der Praxis ist dies überwiegend die Mutter, da unverheirateten Müttern die alleinige elterliche Sorge zunächst kraft Gesetzes zukommt (§ 1617a BGB). Das Kind trägt damit von Geburt an den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen.

Üben Mutter und Vater die elterliche Sorge gemeinsam aus, müssen sie den Geburtsnamen des Kindes durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmen. Seit der Reform können sie dabei auch einen Doppelnamen aus den Familiennamen beider Elternteile wählen (§ 1617 BGB).

Wenn die Mutter den leiblichen Vater heiratet

Heiraten die Eltern nachträglich und bestimmen dabei einen gemeinsamen Ehenamen, erstreckt sich dieser Ehename kraft Gesetzes auf den Geburtsnamen des Kindes (§ 1617c Abs. 1 BGB). Hat die Familie beispielsweise bislang unter dem Namen der Mutter gelebt und bestimmen die Eltern nun diesen Namen oder den Namen des Vaters - oder seit der Reform auch einen echten Doppelnamen - zum Ehenamen, trägt das Kind fortan ebenfalls diesen Namen. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr bereits vollendet, ist dafür eine gesonderte Anschlusserklärung des Kindes erforderlich.

Wählen die Eltern bei der Heirat keinen gemeinsamen Ehenamen, bleibt der bisherige Geburtsname des Kindes unverändert.

Einbenennung: Wenn die Mutter einen anderen Mann heiratet

Wenn die Mutter nicht den leiblichen Vater, sondern einen anderen Mann heiratet, so ändert sich der Nachname des Kindes nicht automatisch. Möchte die Mutter aber, dass das Kind den Ehenamen trägt, den sie gemeinsam mit ihrem neuen Ehemann führt, ist eine sogenannte Einbenennung möglich.

Die Einbenennung ist seit der Reform in § 1617e BGB geregelt - zuvor galt hierfür § 1618 BGB. Sie erlaubt es der Mutter und ihrem Ehemann, dem Kind durch gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Ehenamen zu erteilen, sofern das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dabei stehen zwei Varianten zur Auswahl: Bei der exklusiven Einbenennung erhält das Kind ausschließlich den neuen Ehenamen - aus „Hannah Müller“ wird dann etwa „Hannah Maier“. Bei der additiven Einbenennung hingegen wird dem Kind ein Doppelname erteilt, der aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Ehenamen zusammengesetzt ist - das Kind hieße dann „Hannah Müller-Maier“ oder „Hannah Maier-Müller“. Diese Option ermöglicht es, die namentliche Verbindung zur bisherigen Familiengeschichte sichtbar zu erhalten.

Wer muss der Einbenennung zustimmen?

Die Einbenennung setzt in vielen Fällen die Einwilligung des leiblichen Vaters voraus. Konkret gilt: Hat der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht oder trägt das Kind seinen Namen, ist seine Zustimmung zur Namensänderung erforderlich. Die Einwilligung ist in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Standesbeamten oder einem Notar abzugeben.

Hat die Mutter hingegen das alleinige Sorgerecht und trägt das Kind nicht den Namen des Vaters, kann die Einbenennung auch ohne dessen Zustimmung erfolgen. Kinder, die das fünfte Lebensjahr vollendet haben, müssen der Einbenennung zudem selbst zustimmen; ab dem 14. Lebensjahr ist ihre Einwilligung in jedem Fall erforderlich.

Neu durch die Reform: Auch volljährige Kinder können einbenannt werden, also den Ehenamen des Stiefelternteils annehmen. Bei dieser sogenannten Selbsteinbenennung (§ 1617e Abs. 3 BGB) genügt die eigene Erklärung des volljährigen Kindes; einer Zustimmung der Eltern bedarf es dafür nicht.

Wenn der Kindesvater nicht zustimmt: Gerichtliche Ersetzung der Einwilligung

Verweigert der leibliche Vater seine Zustimmung zur Einbenennung, ist dies kein unüberwindbares Hindernis. Die fehlende Einwilligung kann durch einen Beschluss des Familiengerichts ersetzt werden. Die Namensrechtsreform 2025 hat dabei die Hürde für eine solche Ersetzung ausdrücklich gesenkt: Während nach alter Rechtslage die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich sein musste, reicht es nun aus, dass die Namensänderung dem Kindeswohl lediglich dient (§ 1617e Abs. 2 BGB). Der Maßstab wurde damit von der Erforderlichkeit auf die bloße Kindeswohldienlichkeit herabgesenkt - eine Änderung, die in der Praxis größere Handlungsspielräume für Patchworkfamilien eröffnet.

Das OLG Frankfurt hat in einer frühen Entscheidung nach Inkrafttreten der Reform klargestellt, dass für die Namensänderung eines Kindes nach neuem Recht die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB auf einen Elternteil ausreichend ist - eine vollständige Übertragung der elterlichen Sorge ist dafür nicht notwendig (vgl. OLG Frankfurt, 05.05.2025 - Az: 4 UF 181/24). Vor der Einleitung eines familiengerichtlichen Verfahrens empfiehlt sich stets eine anwaltliche Beratung, um die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und das Verfahren nicht durch formale Fehler zu gefährden.

Die Rückbenennung: Wenn sich die Verhältnisse wieder ändern

Eine wichtige Neuerung, die die Reform erstmals in das Gesetz aufgenommen hat, ist die Möglichkeit der Rückbenennung (§ 1617e Abs. 4 BGB). Bislang musste ein Kind, das einmal einbenannt worden war, den Namen des Stiefelternteils in der Regel dauerhaft weiterführen, wenn sich die Ehe der Mutter später auflöste. Eine Änderung war zuvor nur auf dem deutlich schwereren Weg einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung möglich.

Nunmehr kann die Einbenennung rückgängig gemacht werden, wenn sich die Ehe des Elternteils mit dem Stiefelternteil auflöst oder das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Kind kann dann wieder den Namen führen, den es vor der Einbenennung getragen hat. Der Antrag auf Rückbenennung kann von jedem sorgeberechtigten Elternteil oder - ab Erreichen der Volljährigkeit - vom Kind selbst gestellt werden. Die Zustimmung des Stiefelternteils ist ausdrücklich nicht erforderlich. Bei gemeinsamem Sorgerecht der leiblichen Eltern oder wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt, ist jedoch dessen Zustimmung einzuholen.

Das Verfahren: Wie und wo wird die Einbenennung erklärt?

Die Einbenennung selbst wird durch gemeinsame Erklärung der Mutter und ihres Ehemannes gegenüber dem Standesbeamten vollzogen. Zuständig ist in der Regel das Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet wurde. Wird die Erklärung erst nach der Eheschließung abgegeben - was der Regelfall ist -, muss sie öffentlich beglaubigt werden. Dies kann sowohl durch einen Notar als auch durch jeden Standesbeamten geschehen (§§ 41, 45 PStG).

Auch die Einwilligung des anderen Elternteils und die Zustimmung des Kindes selbst sind in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. Alle diese Erklärungen sind ihrer Natur nach unwiderruflich und können nicht unter Bedingungen oder Befristungen gestellt werden. Einmal beim Standesamt eingegangen, entfalten sie unmittelbare Wirkung auf den Geburtsnamen des Kindes.
Stand: 28.03.2026
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Dr. Peter Leithoff , Mainz