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Namensbestimmung der Eltern bei nicht nachgewiesenem Namen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das Namenbestimmungsrecht der Eltern kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass der gewählte Name urkundlich nachgewiesen ist.

Erfordernisse des Personenstandsrechts sind nicht geeignet, das Namensbestimmungsrecht der Eltern einzuschränken.

Entspricht der aufgrund einer Namensbestimmung der Eltern eingetragene Name nicht dem rechtmäßig zu führenden Namen, hat dies nicht die Unwirksamkeit der Namenserteilung zur Folge, sondern lediglich die Notwendigkeit einer entsprechenden Berichtigung des Personenstandsregisters.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 1617 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern den Namen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes. Mit dem geführten Namen ist der rechtmäßig zu führende Name gemeint. Welcher Name vom Namensträger tatsächlich geführt wird, ist dagegen unerheblich. Entsprechend dem auf diese Weise eingeschränkten Bestimmungsrecht ist regelmäßig auch die von den Eltern abgegebene Bestimmungserklärung auszulegen. Diese richtet sich auf den von dem Elternteil, dessen Name zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt wird, rechtmäßig zu führenden Namen. Da sich die Erklärung mithin nicht auf die Bestimmung des tatsächlich geführten Namens zum Geburtsnamen des Kindes richtet, steht es der Wirksamkeit der Namensbestimmung auch nicht entgegen, wenn die Eltern von einer Übereinstimmung des tatsächlich geführten mit dem rechtmäßig zu führenden Namen ausgehen und diese Vorstellung sich später als falsch herausstellt. Erweist sich später der eingetragene Name als unrichtig, so wird dadurch die in der bewussten Beibehaltung des Namens liegende Namensbestimmung nicht unwirksam. Vielmehr trägt das Kind kraft Gesetzes und mit Bindungswirkung statt des eingetragenen Namens den vom anderen Elternteil rechtmäßig zu führenden Namen. Entspricht der eingetragene Name nicht seinem rechtmäßig zu führenden Namen, hat dies mithin nicht die Unwirksamkeit der Namenserteilung zur Folge, sondern lediglich die Notwendigkeit einer entsprechenden Berichtigung des Personenstandsregisters.

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