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Geburtsname nach deutschem Recht bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Vaterschaftsanerkennung
Familienrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Erwirbt ein Kind aufgrund Anerkennung der
Vaterschaft durch einen Deutschen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit, führt das Kind - vorbehaltlich einer abweichenden Rechtswahl der
Sorgerechtsinhaber - gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich einen Geburtsnamen nach Maßgabe deutschen Sachrechts.
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