Eine verfassungskonforme Auslegung des
§ 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m.
§ 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend, dass im Falle einer Volljährigen-Stiefkindadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption der Anzunehmende seinen - von seinem Ehenamen abweichenden - Geburtsnamen beibehalten kann, wenn schwerwiegende Gründe für die Beibehaltung des Geburtsnamens sprechen, kommt nicht in Betracht. Weder eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschriften, insbesondere des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB, noch eine teleologische Reduktion des § 1757 Abs. 1 BGB in bestimmten Konstellationen der Volljährigenadoption entsprechen dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.
Mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es unvereinbar, wenn im Falle der starken Stiefkindadoption eines Volljährigen durch den Stiefvater für den Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind den Geburtsnamen seiner Mutter als Geburtsnamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den Geburtsnamen fortzuführen.
Das Verfahren ist gem.
§ 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 - Az:
XII ZB 427/19, auszusetzen.