Rechtsfragen? Lösen unsere Rechtsanwälte für Sie.Bewertung: - bereits 388.289 Anfragen

Volljährigen-Stiefkindadoption und die Frage nach dem Geburtsnamen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB dahingehend, dass im Falle einer Volljährigen-Stiefkindadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption der Anzunehmende seinen - von seinem Ehenamen abweichenden - Geburtsnamen beibehalten kann, wenn schwerwiegende Gründe für die Beibehaltung des Geburtsnamens sprechen, kommt nicht in Betracht. Weder eine erweiternde Auslegung der Ausnahmevorschriften, insbesondere des § 1757 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB, noch eine teleologische Reduktion des § 1757 Abs. 1 BGB in bestimmten Konstellationen der Volljährigenadoption entsprechen dem durch die Gesetzgebungsgeschichte belegten Willen des Gesetzgebers.

Mit dem von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist es unvereinbar, wenn im Falle der starken Stiefkindadoption eines Volljährigen durch den Stiefvater für den Angenommenen, der bis zur Annahme als Kind den Geburtsnamen seiner Mutter als Geburtsnamen geführt hat, auch bei Vorliegen besonderer Umstände nicht die Möglichkeit besteht, den Geburtsnamen fortzuführen.

Das Verfahren ist gem. § 21 Abs. 1 FamFG bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2020 - Az: XII ZB 427/19, auszusetzen.


OLG Stuttgart, 30.11.2023 - Az: 16 UF 193/23

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1130.16UF193.23.00

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von Anwalt - Das Magazin

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.289 Beratungsanfragen

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...

Verifizierter Mandant

Super Beratung und Hilfe, vielen Dank.

Verifizierter Mandant