Wenn die Eltern der Auffassung sind, dass ihre frühere Namensbestimmung für ein Kind nicht wirksam oder anfechtbar abgegeben wurde, so müssen sie die Berichtigung der Namensbestimmung des erstgeborenen Kindes beim Amtsgericht beantragen.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und haben einen Geburtsnamen für ihr erstes Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt, so ist diese Bestimmung auch für alle anderen Kinder bindend.
Eine Berichtigung der Namensbestimmung muss deshalb in Bezug auf das erstgeborene Kind beim Amtsgericht beantragt werden. Es kann daher zurzeit offenbleiben, ob eine einmal getroffene Namensbestimmung überhaupt angefochten werden kann.
Führen die Eltern keinen Ehenamen und haben einen Geburtsnamen für ihr erstes Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt, so ist diese Bestimmung auch für alle anderen Kinder bindend.
Eine Berichtigung der Namensbestimmung muss deshalb in Bezug auf das erstgeborene Kind beim Amtsgericht beantragt werden. Es kann daher zurzeit offenbleiben, ob eine einmal getroffene Namensbestimmung überhaupt angefochten werden kann.
OLG Nürnberg, 20.12.2022 - Az: 11 W 3034/22
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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