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Namensbestimmung für Kinder

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wenn die Eltern der Auffassung sind, dass ihre frühere Namensbestimmung für ein Kind nicht wirksam oder anfechtbar abgegeben wurde, so müssen sie die Berichtigung der Namensbestimmung des erstgeborenen Kindes beim Amtsgericht beantragen.

Führen die Eltern keinen Ehenamen und haben einen Geburtsnamen für ihr erstes Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt, so ist diese Bestimmung auch für alle anderen Kinder bindend.

Eine Berichtigung der Namensbestimmung muss deshalb in Bezug auf das erstgeborene Kind beim Amtsgericht beantragt werden. Es kann daher zurzeit offenbleiben, ob eine einmal getroffene Namensbestimmung überhaupt angefochten werden kann.


OLG Nürnberg, 20.12.2022 - Az: 11 W 3034/22


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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