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Ehefähigkeit: Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Heirat

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Damit eine gültige Ehe geschlossen werden kann, müssen die Beteiligten ehefähig sein. Grundsätzlich darf jede Person heiraten, die volljährig ist - also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Weitere Voraussetzung ist, dass beide Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung unverheiratet sind und sich auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden. Darüber hinaus dürfen die Beteiligten nicht in gerader Linie miteinander verwandt sein. Ebenso sind Ehen zwischen Geschwistern gesetzlich verboten - dies gilt auch in den Fällen, in denen die Geschwister lediglich ein gemeinsames Elternteil haben. Ist ein solches Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption rechtlich erloschen, so behält das Verbot der Eheschließung dennoch weiterhin seine Gültigkeit. Ein weiteres Eheverbot betrifft die sogenannte Doppelehe, wonach eine Heirat ausgeschlossen ist, solange eine der beteiligten Personen noch rechtsgültig mit einer dritten Person verheiratet ist.

Ehefähigkeit als Sonderfall der Geschäftsfähigkeit

Wer nicht ehefähig ist, kann folglich keine Ehe eingehen. Die Ehefähigkeit stellt dabei rechtlich betrachtet einen speziellen Sonderfall der allgemeinen Geschäftsfähigkeit dar.

§ 1304 BGB legt fest, dass eine geschäftsunfähige Person keine Ehe eingehen kann. Die Geschäftsfähigkeit selbst ist maßgeblich vom Lebensalter sowie dem geistigen Zustand abhängig. Nach § 104 BGB gilt derjenige als geschäftsunfähig, der entweder das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht nur vorübergehender Natur ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Ehegeschäftsfähigkeit.

Die heiratswillige Person muss in der Lage sein, das Wesen und die Konsequenzen der Ehe vollständig zu begreifen, um insoweit eine freie Willensentscheidung treffen zu können. Fehlt diese Fähigkeit dauerhaft, beispielsweise aufgrund einer schweren geistigen Einschränkung, gilt die Person als nicht ehe fähig und darf nicht heiraten. Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung in erster Linie den Zweck, die betroffenen Personen vor den erheblichen rechtlichen sowie gesellschaftlichen Konsequenzen einer Eheschließung zu schützen. Dagegen spielt es für die Beurteilung der reinen Ehefähigkeit grundsätzlich keine Rolle, wenn ein oder beide Partner unter einer gesetzlichen Betreuung stehen, solange die geistige Reife für diese höchstpersönliche Entscheidung im konkreten Einzelfall gegeben ist.

Prüfung durch das Standesamt

Ein bereits vereinbarter Termin für die Trauung bedeutet nicht automatisch, dass es am Ende auch tatsächlich zur Eheschließung kommt. Das Standesamt ist von Amts wegen dazu verpflichtet, die Ehefähigkeit beider Verlobten im Vorfeld zu überprüfen. Der Standesbeamte muss hierzu sicherstellen, dass kein rechtliches Ehehindernis vorliegt. Bei dieser Überprüfung wird insbesondere kontrolliert, ob beide Personen volljährig und ehefähig sind, sich in keiner bestehenden Ehe oder Partnerschaft befinden und kein ausschließendes Verwandtschaftsverhältnis besteht. Ist eine Eheschließung aufgrund eines Mangels bei diesen Voraussetzungen offenkundig aufhebbar, so muss der Standesbeamte seine Mitwirkung unterlassen und die Trauung verweigern.

Aufhebung einer fehlerhaften Eheschließung

Wurde eine Ehe trotz bestehender Hindernisse geschlossen, obwohl mindestens ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht ehefähig war, kann das Familiengericht die Ehe im Nachhinein aufheben.

Die Aufhebung einer Ehe ist eine durch ein gerichtliches Urteil verfügte Beendigung der Verbindung aufgrund einer fehlerhaften Eheschließung. Die konkreten Aufhebungsgründe sind in § 1314 BGB abschließend geregelt. Zu diesen Gründen zählen unter anderem die fehlende Ehemündigkeit oder Ehefähigkeit, das Bestehen eines Eheverbotes, ein Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehenden geistigen Störung bei der Trauung, sowie eine durch Drohung oder arglistige Täuschung herbeigeführte Eheschließung. Ebenso kann eine sogenannte Scheinehe, bei der keine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt war, aufgehoben werden.

Den entsprechenden Antrag auf Aufhebung können in der Regel beide Ehegatten stellen. Liegt Geschäftsunfähigkeit vor, wird der Antrag zumeist durch den gesetzlichen Vertreter, z.B. einen Betreuer, eingereicht. Nach § 1316 Abs. 3 BGB ist zudem die zuständige Verwaltungsbehörde - also das Standesamt - antragsberechtigt. Bei Vorliegen einer Doppelehe besitzt überdies der Partner aus der ersten, noch bestehenden Ehe ein Antragsrecht.

Die Fristen für einen solchen Antrag sind gesetzlich definiert. Bei einem Irrtum oder einer arglistigen Täuschung beträgt die Frist gemäß § 1317 BGB ein Jahr ab der Entdeckung beziehungsweise Kenntnis. Wurde die Ehe durch Drohung herbeigeführt, verlängert sich die Frist auf drei Jahre ab der Beendigung der Zwangslage. Aus einer Eheaufhebung wegen Geschäftsunfähigkeit können sich spezielle Rechtsfolgen ergeben, welche in § 1318 BGB geregelt sind. So können dem gutgläubigen Partner, der zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, Unterhaltsansprüche gegen den anderen Partner zustehen. Eine aufgehobene Ehe ist von einer sogenannten Nichtehe zu unterscheiden. Während eine aufgehobene Ehe bis zum gerichtlichen Beschluss rechtlich als existent angesehen wird, kommt bei einer Nichtehe von vornherein gar keine wirksame Verbindung zustande.

Eheschließung bei Minderjährigen

Bis zum Jahr 2017 konnten Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine Ehe eingehen, sofern der zukünftige Partner volljährig war und das Familiengericht seine Zustimmung erteilte. Durch gesetzliche Änderungen ist dies mittlerweile nicht mehr möglich, sodass zwingend beide Partner volljährig sein müssen und diesbezüglich keine Ausnahmeregeln mehr existieren.


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Stand: 11.03.2026
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