Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.008 Anfragen

Das Aufgebotsverfahren - eine besondere Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Das Aufgebotsverfahren ist eine besondere Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es dient dazu, bestimmte Rechtsverhältnisse mit Wirkung gegenüber jedermann abschließend zu klären - also nicht nur zwischen den unmittelbar Beteiligten, sondern gegenüber allen. In der Praxis ist es immer dann relevant, wenn Urkunden verloren gegangen sind, unbekannte Gläubiger eines Nachlasses ausgeschlossen werden sollen oder eine Person seit Langem verschollen ist. Obwohl das Aufgebotsverfahren manchem veraltet erscheinen mag, ist es nach wie vor geltendes Recht und in bestimmten Situationen unverzichtbar.

Gesetzliche Grundlage

Das Aufgebotsverfahren ist heute in den §§ 433 bis 484 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Mit Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 wurden die zuvor geltenden §§ 946 bis 1024 ZPO abgelöst. Die §§ 433 bis 441 FamFG enthalten allgemeine Vorschriften für alle Aufgebotsverfahren; die §§ 442 bis 484 FamFG regeln Spezialvorschriften für die einzelnen Anwendungsbereiche.

Grundgedanke des Verfahrens ist, dass das praktische Bedürfnis nach klaren Rechtsverhältnissen in bestimmten Situationen so erhebliches Gewicht erlangt, dass es einen Eingriff in bestehende Rechtspositionen rechtfertigt. Ein typisches Beispiel: Jemand nutzt seit Jahrzehnten ein Grundstück in der Annahme, es gehöre ihm - dann kommen Zweifel an den Eigentumsverhältnissen auf. Das Aufgebotsverfahren bietet die Möglichkeit, durch einen gerichtlichen Beschluss abschließend Klarheit zu schaffen. Um sicherzustellen, dass dieser Eingriff verhältnismäßig bleibt, hat der Gesetzgeber die zulässigen Anwendungsfälle im Gesetz abschließend festgelegt.

Für welche Fälle ist das Aufgebotsverfahren vorgesehen?

Das Aufgebotsverfahren findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen statt. Zu den wichtigsten Anwendungsbereichen zählen:
  • Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden, z. B. bei verlorenem Grundschuldbrief oder Hypothekenbrief (§§ 466 ff. FamFG, § 1162, § 1192 BGB)
  • Aufgebot des nicht im Grundbuch eingetragenen Eigenbesitzers (§ 927 BGB, §§ 442 bis 445 FamFG)
  • Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers (§§ 1170, 1171, 1192 Abs. 1 BGB, §§ 447 ff. FamFG)
  • Aufgebot von Vormerkungsberechtigten, Reallastberechtigten und Vorkaufsberechtigten (§§ 887, 1104, 1112 BGB, § 453 FamFG)
  • Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 1970 bis 1974 BGB, §§ 454 ff. FamFG)
  • Aufgebot zur Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz (§§ 1 ff. VerschG)
  • Aufgebot der zur Befriedigung aus dem Zwangsversteigerungserlös Berechtigten (§§ 138, 140 ZVG)

Verfahrensablauf und Zuständigkeit

Für das Aufgebotsverfahren ist instanziell das Amtsgericht zuständig, funktionell der Rechtspfleger (§ 23a Abs. 2 Nr. 7 GVG i.V.m. § 3 Nr. 1c RPflG). Welches Amtsgericht örtlich zuständig ist, richtet sich nach dem jeweiligen Anwendungsfall: Bei Grundstücken ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt; im Erbrecht ist es das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.

Das Verfahren beginnt stets mit einem schriftlichen Antrag, der auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden kann. Nach Eingang prüft das Gericht die Zulässigkeit des Antrags. Fällt die Prüfung positiv aus, erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots durch Aushang an der Gerichtstafel - oder an einem im Gericht öffentlich zugänglichen elektronischen Informationssystem - sowie durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Das Gericht kann darüber hinaus weitere Veröffentlichungen, etwa in Tageszeitungen, anordnen. Die öffentliche Bekanntmachung muss mindestens die Bezeichnung des Antragstellers, die Aufforderung zur Anmeldung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt sowie den Hinweis auf die drohenden Rechtsnachteile bei unterbliebener Anmeldung enthalten.

Das Gericht setzt eine Aufgebotsfrist, innerhalb derer Betroffene ihre Rechte anmelden müssen. Diese Frist beträgt mindestens sechs Wochen (§ 437 FamFG). Gehen innerhalb der Frist keine Anmeldungen ein, ergeht ein Ausschließungsbeschluss, der öffentlich zugestellt wird. Durch ihn werden Urkunden kraftlos oder Rechte als erloschen bzw. eingeschränkt erklärt. Die Verfahrensdauer beträgt in der Praxis regelmäßig etwa sechs bis neun Monate.

Aufgebotsverfahren im Erbrecht

Im Erbrecht dient das Aufgebotsverfahren dem Ausschluss von Nachlassgläubigern (§ 454 FamFG, §§ 1970 ff. BGB). Durch das Verfahren wird der Umfang der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt, sodass die Erben einen Überblick über alle auf dem Nachlass liegenden Belastungen erhalten. Dies ermöglicht eine fundierte Entscheidung über eine Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz.

Antragsberechtigt sind die Erben sowie Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker (§ 455 FamFG). Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, also das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Der letzte gewöhnliche Aufenthalt unterscheidet sich vom bloßen Wohnort: Maßgeblich ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt, den der Erblasser in der Regel in den sechs Monaten vor seinem Tod hatte.

Das Aufgebot wird im Bundesanzeiger veröffentlicht, die Anmeldefrist beträgt mindestens sechs Wochen und maximal sechs Monate (§§ 437, 458 FamFG). Nach Ablauf der Frist werden aus dem Nachlass zunächst diejenigen Gläubiger befriedigt, die ihre Forderungen fristgerecht angemeldet haben. Nicht angemeldete Gläubiger haben nur noch Anspruch auf das, was nach vollständiger Befriedigung der angemeldeten Forderungen verbleibt.

Nach Erlass des Ausschließungsbeschlusses kann der Erbe die Forderung eines ausgeschlossenen Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass bereits durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen Gläubiger erschöpft wird (§ 1973 BGB). Der ausgeschlossene Gläubiger behält dabei eine eingeschränkte Vorrangstellung vor Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern.

Kraftloserklärung von Urkunden und Wertpapieren

Ein praktisch besonders häufiger Anwendungsfall ist die Kraftloserklärung von Urkunden, insbesondere wenn ein Grundschuldbrief oder ein Hypothekenbrief verloren geht oder vernichtet wird. Das im Grundbuch verbriefte Recht erlischt durch den Verlust der Urkunde zwar nicht; da der Schuldner seine Leistung jedoch grundsätzlich nur gegen Aushändigung des Briefes erbringen muss, ist eine Abwicklung ohne das Originaldokument blockiert. Das Aufgebotsverfahren schafft hier Abhilfe.

Antragsberechtigt ist grundsätzlich derjenige, dem das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung zusteht - in der Regel also die im Grundbuch eingetragene Bank. Wurde das Darlehen bereits vollständig zurückgezahlt und eine Löschungsbewilligung erteilt, kann auch der Grundstückseigentümer den Antrag stellen. Zur Antragstellung sind unter anderem ein aktueller Grundbuchauszug, eine eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer über den Verbleib des Briefes sowie eine entsprechende Erklärung des Gläubigers erforderlich; außerdem ist ein Kostenvorschuss von in der Regel rund 250 Euro zu leisten.

Bei Wertpapieren beträgt die Aufgebotsfrist mindestens sechs Wochen und höchstens ein Jahr (§§ 437, 476 FamFG). Nach Ablauf wird die Urkunde durch den Ausschließungsbeschluss für kraftlos erklärt (§ 478 Abs. 1 FamFG). Der Berechtigte kann die Rechte aus der Urkunde dann ohne Vorlage des Originals beim Schuldner geltend machen (§ 479 Abs. 1 FamFG). Für Sparkonten und Sparkassenbücher sieht das Gesetz unter Umständen ein vereinfachtes außergerichtliches Verfahren vor, bei dem die Kraftloserklärung durch den Vorstand des Kreditinstituts erfolgt.

Todeserklärung bei Verschollenheit

Auch die Todeserklärung verschollener Personen erfolgt im Wege des Aufgebotsverfahrens. Verschollen ist nach § 1 Abs. 1 VerschG, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat, und sofern nach den Umständen ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet sind. Nach § 2 VerschG kann ein solcher Verschollener dann im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 VerschG erfüllt sind.

Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein an einer fortgeschrittenen Alzheimer-Erkrankung leidender Mann, der aus einer Wohngruppe für Demenzkranke verschwand und trotz Fahndungsmaßnahmen und Presseveröffentlichungen nicht wieder aufgefunden wurde, für tot erklärt werden durfte, sobald er das 80. Lebensjahr erreicht hatte und seit mindestens fünf Jahren verschollen war (vgl. OLG Hamm, 07.02.2014 - Az: 15 W 82/13).

Nicht ausreichend ist dagegen allein das hohe Lebensalter. Das OLG Düsseldorf hat betont, dass das bloße Überschreiten der durchschnittlichen Lebenserwartung keine hinreichende Grundlage für ernstliche Zweifel am Fortleben bildet; erforderlich sind vielmehr weitere konkrete Umstände - etwa ein schlechter Gesundheitszustand oder besondere Bedingungen des Verschwindens -, die das Versterben wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Fortleben. Im Unterschied zur Entscheidung des OLG Hamm, in der neben dem fortgeschrittenen Lebensalter die Demenzerkrankung und die ergebnislosen Fahndungsmaßnahmen hinzutraten, fehlten in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall solche zusätzlichen Anhaltspunkte (vgl. OLG Düsseldorf, 09.01.2020 - Az: I-3 Wx 211/19).

Das eheliche Aufgebot gibt es nicht mehr

Ein Aufgebot vor der Eheschließung, mit dem früher unbekannte Ehehindernisse öffentlich bekannt gemacht werden sollten, existiert seit dem 1. Juli 1998 nicht mehr. Es wurde im Interesse des Datenschutzes und der Verwaltungsvereinfachung abgeschafft. An seine Stelle ist die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt getreten, das im Rahmen dieses Verfahrens prüft, ob Hindernisse einer Eheschließung entgegenstehen.

Rechtsbehelf gegen den Ausschließungsbeschluss

Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG innerhalb einer Frist von einem Monat ab seiner öffentlichen Zustellung Beschwerde eingelegt werden. Ist der Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden - allerdings nur, wenn seit der öffentlichen Zustellung des Ausschließungsbeschlusses noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Veröffentlicht: 06.07.2015 (aktualisiert am: 19.05.2026)
Feedback zu diesem Tipp
Das Aufgebotsverfahren ist eine besondere Verfahrensart der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Es dient dazu, bestimmte Rechtsverhältnisse - etwa bei verlorenen Urkunden, unbekannten Gläubigern oder verschollenen Personen - mit Wirkung gegenüber jedermann abschließend zu klären. Es ist heute in den §§ 433 bis 484 FamFG geregelt.
Das Aufgebotsverfahren findet nur in gesetzlich bestimmten Fällen statt. Typische Anwendungsbereiche sind die Kraftloserklärung verlorener Urkunden (z. B. Grundschuldbriefe), der Ausschluss unbekannter Nachlassgläubiger im Erbrecht sowie die Todeserklärung verschollener Personen nach dem Verschollenheitsgesetz.
Instanziell zuständig ist stets das Amtsgericht; funktionell handelt der Rechtspfleger. Welches Amtsgericht örtlich zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab: Bei Grundstücken ist es das Gericht am Belegenheitsort, im Erbrecht das Nachlassgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers.
Werden Rechte oder Forderungen nicht fristgerecht beim Gericht angemeldet, ergeht nach Ablauf der Aufgebotsfrist ein Ausschließungsbeschluss. Dadurch werden Urkunden für kraftlos erklärt oder Rechte als erloschen bzw. eingeschränkt behandelt. Im Erbrecht bedeutet dies, dass ausgeschlossene Gläubiger ihre Forderungen nur noch aus einem etwaigen Nachlassüberschuss befriedigen können.
Nein. Das früher übliche öffentliche Aufgebot vor der Eheschließung zur Bekanntmachung von Ehehindernissen wurde zum 1. Juli 1998 abgeschafft. An seine Stelle ist die Anmeldung der Eheschließung beim zuständigen Standesamt getreten, das im Rahmen dieses Verfahrens die Prüfung etwaiger Ehehindernisse übernimmt.
Die Gesamtdauer hängt vom Anwendungsfall ab. Die gesetzliche Mindest-Aufgebotsfrist beträgt sechs Wochen; im Erbrecht kann sie bis zu sechs Monate betragen. Insgesamt ist in der Praxis mit einer Verfahrensdauer von rund sechs bis neun Monaten zu rechnen.
Patrizia KleinTheresia DonathDr. Jens-Peter Voß

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.259 Bewertungen)

Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant
Super
Verifizierter Mandant