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§ 476 Aufgebotsfrist

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Korrekte und ausführliche Bearbeitung. Begründung verständlich und umfangreich.
Peter Busch
Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld