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§ 476 Aufgebotsfrist

Familienverfahrensgesetz (FamFG)

Die Aufgebotsfrist soll höchstens ein Jahr betragen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Ich hatte nicht damit gerechnet, dass ich für diese Gebühr eine solche qualitativ gute Rechtsberatung erhalten würde, die genau auf meine ...
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