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Berechtigt eine transmortale Vollmacht des Erblassers zur Vertretung der Nacherben?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

Der die Nacherbfolge anordnende Erblasser kann einen Dritten, der nicht Vorerbe wird, durch eine transmortale Vollmacht dazu ermächtigen, nach seinem Tod sowohl die Vor- als auch die Nacherben zu vertreten. Die einem Dritten erteilte transmortale Vollmacht kann nach Eintritt des Vorerbfalls auch die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch umfassen. Ob es sich so verhält, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.

Die einem Dritten, der nicht Vorerbe wird, erteilte transmortale Generalvollmacht des Erblassers umfasst im Zweifel auch die Vertretung des Nacherben nach Eintritt des Vorerbfalls und erstreckt sich auf die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Hierzu führte das Gericht aus:

Eine Vollmacht kann im Rahmen des § 168 Satz 1 BGB über den Tod des Vollmachtgebers hinauswirken. Obwohl er seine Vertretungsmacht ausschließlich von dem Erblasser ableitet, vertritt der Bevollmächtigte nach dem Todesfall nicht (mehr) den Erblasser. Er vertritt auch nach dem Todesfall nicht den Nachlass, sondern die „Erben“, allerdings beschränkt auf den Nachlass. So ist es auch bei der postmortalen Vollmacht, die erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirkt.

Mit einer Vollmacht über den Tod hinaus oder auf den Todesfall des Erblassers erwirbt der Bevollmächtigte die Befugnis, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung des Erben zu verfügen. Der Bevollmächtige bedarf grundsätzlich zu Rechtsgeschäften, die er nach dem Erbfall vornimmt, solange keiner Zustimmung des Erben, als dieser nicht Vollmacht oder Auftrag widerruft; er braucht sich auch nicht jeweils erst zu vergewissern, ob der Erbe mit dem beabsichtigten Geschäft einverstanden ist. Eine umfassende transmortale Vollmacht erstreckt sich auch auf Grundstücksveräußerungen; der Bevollmächtigte kann daher sowohl vor als nach dem Tod des Erblassers über dessen Grundstücke verfügen, was allerdings voraussetzt, dass die Vollmacht in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werden kann.

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