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Anfechtung der Erbschaftsannahme bei Irrtum über Überschuldung des Nachlasses

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Annahme einer Erbschaft erfolgt nach § 1943 BGB durch Ablauf der Ausschlagungsfrist, sofern keine wirksame Ausschlagung erklärt wurde. Eine einmal eingetretene Annahme kann nach §§ 1954 ff. BGB nur durch Anfechtung beseitigt werden, wofür ein gesetzlich anerkannter Anfechtungsgrund erforderlich ist.

Als möglicher Anfechtungsgrund kommt bei behaupteter Überschuldung des Nachlasses ein Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB in Betracht. „Sache“ im Sinne der Norm ist hierbei die Erbschaft als Gesamtheit des Nachlasses oder eines Nachlassteils. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Überschuldung des Nachlasses eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Irrtum auf falschen Vorstellungen über die Zusammensetzung des Nachlasses - insbesondere über Aktiva und Passiva - beruht (vgl. OLG Düsseldorf, 19.12.2018 - Az: I-3 Wx 140/18; OLG München, 28.07.2015 - Az: 31 Wx 54/15).

Ein Irrtum liegt nur dann vor, wenn der Erbe davon ausgegangen ist, der Nachlass sei werthaltig. Fehlt es an dieser Annahme, weil dem Erben die Möglichkeit der Überschuldung bewusst war und er keine genauen Vorstellungen über den Nachlassbestand hatte, scheidet eine Anfechtung aus (vgl. OLG Schleswig-Holstein, 31.07.2015 - Az: 3 Wx 120/14). Wer die Entscheidung über die Annahme oder Ausschlagung allein auf eine unsichere oder spekulative Grundlage stützt, ohne sich über die Zusammensetzung des Nachlasses Klarheit zu verschaffen, kann sich nicht auf einen Eigenschaftsirrtum berufen (vgl. OLG Düsseldorf, 17.10.2016 - Az: I-3 Wx 155/15).

Ein bloßer Irrtum im Beweggrund, etwa aufgrund von Hoffnungen oder Befürchtungen hinsichtlich der Werthaltigkeit, reicht nicht aus. Solche Motivirrtümer sind rechtlich unbeachtlich und begründen keinen Anfechtungsgrund. Entsprechend ist die Anfechtung einer Erbschaftsannahme wegen Überschuldung des Nachlasses nur dann wirksam, wenn der Irrtum auf einer objektiv unzutreffenden Vorstellung über den konkreten Bestand an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten beruht.


OLG Brandenburg, 24.07.2019 - Az: 3 W 55/19

ECLI:DE:OLGBB:2019:0723.3W55.19.00

Hont Péter HetényiMartin BeckerAlexandra Klimatos

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