Der Hauptwahlvorstand, dem nach § 3 Abs. 1 der Dritten Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG) die Durchführung der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer obliegt, genügt seiner Pflicht nach § 34 Abs. 2 Satz 2 der 3. WOMitbestG, unverzüglich den Wahlvorschlag zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung den Vorschlagsvertreter schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten, nicht, wenn er für die Endphase der Einreichungsfrist keine Maßnahmen trifft, die seine möglichst zeitnahe Prüfung von gegen Ende der Frist eingehenden Wahlvorschlägen sicherstellt.
Die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nach § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MitbestG setzt die Wahlberechtigung der anfechtenden Arbeitnehmer grundsätzlich nur im Zeitpunkt der Wahl voraus. Ein späteres Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis - sei es durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder sonstige Beendigung - lässt die Anfechtungsberechtigung unberührt. Lediglich das Ausscheiden sämtlicher Anfechtender aus ihren Arbeitsverhältnissen kann zur Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags führen (vgl. BAG, 17.05.2017 - Az:
7 ABR 22/15; BAG, 16.09.2020 - Az: 7 ABR 30/19; BAG, 23.07.2014 - Az: 7 ABR 23/12; BAG, 23.10.2024 - Az: 7 ABR 36/23).
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Wahlanfechtungsantrag entfällt nur ausnahmsweise, wenn das Verfahren ausschließlich zum Zwecke rechtlich missbilligter Ziele eingeleitet wird (vgl. BAG, 18.07.2012 - Az: 7 ABR 21/11). Ein kollusives Zusammenwirken einzelner Antragsteller zur Herbeiführung eines bestimmten Wahlfehlers schließt das Rechtsschutzinteresse nicht insgesamt aus, wenn sich die Anfechtenden zugleich auf weitere Anfechtungsgründe stützen, auf die sie selbst keinen Einfluss hatten. Ohnehin hat das Gericht im Wahlanfechtungsverfahren von Amts wegen allen in Betracht kommenden Wahlverstößen nachzugehen, die sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergeben . Fragen von Treu und Glauben sind allein im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
Ein etwaiger Verstoß des Verfahrensbevollmächtigten gegen das berufsrechtliche Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen nach § 43a Abs. 4 BRAO berührt die Wirksamkeit der Einreichung des Anfechtungsantrags nicht. Die Wirksamkeit einer Prozessvollmacht und der in deren Rahmen vorgenommenen Prozesshandlungen ist von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Anwaltsvertrags unabhängig; ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot führt nicht zur Nichtigkeit der Vollmacht oder der auf ihr beruhenden Rechtshandlungen (vgl. BAG, 10.05.2016 - Az: 9 AZR 434/15; BGH, 14.05.2009 - Az: IX ZR 60/08).
Die Anfechtungsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 2 MitbestG - zwei Wochen ab Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Bundesanzeiger - wird auch durch einen bereits vor dieser Veröffentlichung beim Arbeitsgericht eingegangenen Anfechtungsantrag gewahrt, wenn die Wahl zu diesem Zeitpunkt bereits durchgeführt worden ist und ein Wahlergebnis objektiv vorliegt.
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