Ein
Arbeitgeber kann einem
Arbeitnehmer bei beleidigenden Äußerungen im betriebsinternen Intranet den Zugang vorübergehend entziehen, um andere Beschäftigte vor künftigen Angriffen in der Betriebsöffentlichkeit zu schützen. Eine einstweilige Verfügung gegen diese Maßnahme scheitert insbesondere dann, wenn der Betroffene nicht darlegen kann, warum er während der Sperrfrist dringend auf den Zugang angewiesen ist.
Eine einstweilige Verfügung setzt neben dem Verfügungsanspruch stets einen Verfügungsgrund voraus. Dieser besteht in der besonderen Eilbedürftigkeit, die dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss. Problematisch sind Fälle, in denen die begehrte einstweilige Verfügung nicht der Sicherung eines Anspruchs dient, sondern unmittelbar zu dessen Erfüllung führt. Bei solchen Befriedigungsverfügungen führt sowohl die Vollziehung als auch die Verweigerung der Maßnahme zu irreversiblem Rechtsverlust auf einer Seite.
Wird die einstweilige Verfügung nicht erlassen, verliert der Antragsteller endgültig den geltend gemachten Anspruch. Wird sie dagegen erlassen, verliert der Antragsgegner endgültig die Möglichkeit, die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen. In dieser Situation ist eine Interessenabwägung erforderlich, die berücksichtigt, dass der Verfügungsbeklagte im summarischen Eilverfahren hinsichtlich seiner Verteidigungs- und Beweismittel eingeschränkt ist.
Bei Leistungsverfügungen, insbesondere beim Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, kommt eine einstweilige Verfügung dann in Betracht, wenn nicht nur nach dem Stand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Verfügungsanspruch besteht, sondern eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Anspruch auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt würde. In einem solchen Fall droht dem Verfügungsbeklagten in der Regel kein irreversibler Nachteil, während dem Verfügungskläger der endgültige Verlust seines Anspruchs aufgrund Zeitablaufs nicht zugemutet werden kann.
Nur wenn der Verfügungsanspruch nicht im dargelegten Sinn offensichtlich gegeben ist, muss über die bloße Nichterfüllung hinaus eine wesentliche Beeinträchtigung dargelegt und glaubhaft gemacht werden. Im Ergebnis geht es bei dieser Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des Verfügungsgrundes einer Leistungsverfügung um eine Verteilung des Fehlentscheidungsrisikos anhand einer Wahrscheinlichkeitsprognose.
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