Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten
Abmahnung aus ihrer
Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, (teilweise) unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe obliegt dem
Arbeitgeber.
Es ist einem Schichtleiter nicht generell untersagt, sich mit einem Arbeitskollegen über die Abwehr einer arbeitgeberseitigen
Änderungskündigung auszutauschen. Ein solches Gespräch unterliegt dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Berechtigte Interessen des Arbeitgebers aus Art. 12 GG, 241 Abs. 2 BGB, die dieses Recht nach Art 5 Abs. 2 GG einschränken können, bedürfen eines erheblichen Gewichts, wie etwa grobe Beleidigungen des Arbeitgebers, seiner Vertreter und Repräsentanten sowie von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten. Arbeitnehmer dürfen unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. Lediglich im groben Maße unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen können, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen.