Die Festlegung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen den Beginn oder das Ende der
Arbeitszeit markiert, ist keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit gemäß
§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
Ein Mitbestimmungsrecht besteht nur hinsichtlich der zeitlichen Lage der täglichen Arbeitszeit, nicht jedoch bezüglich der Frage, an welchem Ort diese beginnt oder endet. Die Klärung solcher Rechtsfragen unterliegt nicht der Regelungskompetenz der Einigungsstelle.
Wird die Einigungsstelle ausschließlich mit der Entscheidung einer solchen Rechtsfrage betraut, ist sie offensichtlich unzuständig im Sinne von
§ 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG. Eine Zuständigkeit könnte allenfalls dann bestehen, wenn beide Betriebsparteien dem ausdrücklich zustimmen oder die Frage lediglich als Nebenfolge einer zulässigen Regelung auftaucht.