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Keine Kündigung des Mietvertrags bei vielen geringen Verstößen!

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Eine fristlose Kündigung wegen unbefugter Stromentnahme setzt jedenfalls dann eine vorherige Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB voraus, wenn der behauptete Stromverbrauch so geringfügig ist, dass er kaum messbar ist. Gleiches gilt für die ordentliche Kündigung, wenn die Pflichtverletzung die Interessen des Vermieters nur unwesentlich berührt.

Denn eine wirksame fristlose Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei kommt dem Verschulden des Mieters wesentliche Bedeutung zu. Fehlt es an einem schuldhaften Verhalten oder ist dieses nur geringfügig, scheidet eine fristlose Kündigung regelmäßig aus.

Der Vermieter warf dem Mieter im zu entscheidenden Fall vor, einen zusätzlichen Kellerverschlag zu benutzen, Strom zu stehlen indem er seinen Verschlag über eine Steckdose beleuchtetet, die nicht zu seinem Bereich gehörte, sowie zwei Katzen zu halten, was mietvertraglich verboten sei und kündigte daher fristlos, hilfsweise ordentlich.

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KG, 18.11.2004 - Az: 8 U 125/04

ECLI:DE:KG:2004:1118.8U125.04.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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