Trotz der Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts hat der Wohnungsberechtigte verbrauchsabhängige Kosten wie Strom, Wasser und Heizung zu tragen, weil es sich nicht um Kosten der Wohnung, sondern um die erst durch die Ausübung des Wohnungsrechts verursachten Kosten ihrer Nutzung handelt. Des Weiteren ist der Eigentümer berechtigt, die Kosten für die gewöhnliche Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen i.S. von § 1041 S. 2 BGB auf die Nutzungsberechtigten umzulegen.
Dabei sind für die Abrechnung der Betriebskosten die für das Mietrecht entwickelten Grundsätze zu beachten. Der Eigentümer muss demnach dem Wohnungsberechtigten innerhalb der Abrechnungsfrist entsprechend § 556 Abs. 3 S. 2 BGB eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung übermitteln; ein Nachzahlungsanspruch besteht dann, soweit auch materiell richtig abgerechnet wurde.
Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten ist der Eigentümer; allerdings ist zwischen den Grundkosten und den verbrauchsabhängigen Kosten zu differenzieren. Nur hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Kosten ist der tatsächliche Verbrauch des Wohnungsberechtigten maßgeblich.
Dabei sind für die Abrechnung der Betriebskosten die für das Mietrecht entwickelten Grundsätze zu beachten. Der Eigentümer muss demnach dem Wohnungsberechtigten innerhalb der Abrechnungsfrist entsprechend § 556 Abs. 3 S. 2 BGB eine formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung übermitteln; ein Nachzahlungsanspruch besteht dann, soweit auch materiell richtig abgerechnet wurde.
Darlegungs- und beweisbelastet hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Kosten ist der Eigentümer; allerdings ist zwischen den Grundkosten und den verbrauchsabhängigen Kosten zu differenzieren. Nur hinsichtlich der verbrauchsabhängigen Kosten ist der tatsächliche Verbrauch des Wohnungsberechtigten maßgeblich.
LG Osnabrück, 15.11.2017 - Az: 1 S 265/17
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