Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung setzt gemäß §§ 543, 573 BGB voraus, dass ein zur Kündigung berechtigender Grund vorliegt. Eine Kündigung kann nicht allein aufgrund von Verteidigungsäußerungen des Mieters im Räumungsrechtsstreit oder der Darstellung privater Interaktionen erfolgen, wenn daraus keine Pflichtverletzung resultiert. Solche Ausführungen stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem bestehenden Rechtsstreit und begründen keine Beendigung des Mietverhältnisses.
Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Vertrauensgrundes ohne pflichtwidriges Verhalten des Mieters grundsätzlich nicht aus, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, 29.11.2023 - Az: VIII ZR 211/22).
Eigenbedarfskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzen voraus, dass die Räume vorrangig zu Wohnzwecken für den Kündigenden oder Angehörige genutzt werden. Eine geplante Nutzung der Wohnung überwiegend zu anderen Zwecken, wie zur Lagerung oder als Atelier, begründet keinen Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes. Darüber hinaus kann ein weit überhöhter Wohnbedarf nach § 242 BGB die Kündigung unwirksam machen, wenn objektiv deutlich mehr Räume beansprucht werden, als zur angemessenen Wohnnutzung erforderlich ist.
Im Wohnraummietrecht reicht eine Zerrüttung des Vertrauensgrundes ohne pflichtwidriges Verhalten des Mieters grundsätzlich nicht aus, um eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BGH, 29.11.2023 - Az: VIII ZR 211/22).
Eigenbedarfskündigungen nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB setzen voraus, dass die Räume vorrangig zu Wohnzwecken für den Kündigenden oder Angehörige genutzt werden. Eine geplante Nutzung der Wohnung überwiegend zu anderen Zwecken, wie zur Lagerung oder als Atelier, begründet keinen Eigenbedarf im Sinne des Gesetzes. Darüber hinaus kann ein weit überhöhter Wohnbedarf nach § 242 BGB die Kündigung unwirksam machen, wenn objektiv deutlich mehr Räume beansprucht werden, als zur angemessenen Wohnnutzung erforderlich ist.
LG Köln, 10.07.2025 - Az: 1 S 141/24
ECLI:DE:LGK:2025:0710.1S141.24.00
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