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Kündigung wegen Eigenbedarfs scheitert an unzureichender Begründung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung nach § 573 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass das Kündigungsschreiben die Gründe für das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses hinreichend angibt. Diese Angabe dient dem Zweck, dem Mieter frühzeitig Klarheit über seine Rechtsstellung zu verschaffen und ihm zu ermöglichen, seine Interessen rechtzeitig zu wahren (vgl. BGH, 27.06.2007 - Az: VIII ZR 271/06; BGH, 15.09.2021 - Az: VIII ZR 76/20). Die Begründung muss ausreichend substantiiert sein und die Kerntatsachen darstellen, die den Eigenbedarf begründen. Leerformeln, Floskeln oder Schlagworte genügen nicht (BGH, 22.05.2019 - Az: VIII ZR 167/17).

Eine Begründung, die lediglich auf die eigene Person, allgemeine Lebensumstände oder das Alter des Vermieters verweist, ohne die tatsächlichen Interessen und den konkreten Bedarf nachvollziehbar darzustellen, erfüllt die Anforderungen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Im vorliegenden Fall wurde in dem Kündigungsschreiben lediglich auf die eigene Person, eine räumliche Trennung von der Ehefrau sowie die aktuelle Wohnsituation und das Alter Bezug genommen („Ich selbst werde nach Ihrem Auszug und Abschluss der nötigen Renovierungsarbeiten das Wohnhaus beziehen. Auf Grund der räumlichen Trennung von meiner Frau und meiner jetzigen Wohnsituation und meines Alters ist die Kündigung unumgänglich.“). Die Kerntatsachen, die den Eigenbedarf konkret begründen, waren nicht erkennbar. Floskelhafte Hinweise genügen nicht, um die Wirksamkeit der Kündigung zu begründen.

Die Frage, ob der tatsächlich geltend gemachte Eigenbedarf objektiv besteht, muss nicht abschließend beurteilt werden, wenn bereits die formellen Anforderungen des Kündigungsschreibens nicht erfüllt sind. Vorliegend erschien die Kündigung zudem als Vorratskündigung, da kein aktueller, nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB relevanter Bedarf vorlag.


LG Heilbronn, 30.10.2025 - Az: I 3 S 12/25

ECLI:DE:LGHEILB:2025:1030.I3S12.25.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Dr. Peter Leithoff , Mainz