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Außerordentliche Kündigung bei vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit?

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Erschleichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Absatz 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden.

Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erschüttert, wenn der Arbeitnehmer nach Ablehnung eines Urlaubsantrags im beantragten Urlaubszeitraum erkrankt.

Grundlage der Beweiswürdigung gemäß § 286 Absatz 1 ZPO ist der gesamte Inhalt der Verhandlung, das sind Vorbringen, Handlungen, Unterlassungen, persönlicher Eindruck von den Prozessbeteiligten und ihren Vertretern einschließlich einer gegebenenfalls erfolgten Beweisaufnahme.

Die Frist des § 626 Absatz 2 BGB beginnt noch nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber mit Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen Anfangsverdacht wegen des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit hat. Er darf nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen, wozu auch das Begutachtungsverfahren nach § 275 Absatz 1 Nr. 3b in Verbindung mit § 275 Absatz 1a Satz 3 SGB V gehört. Bearbeitungsverzögerungen seitens der Krankenkasse sind dem Arbeitgeber nicht anzulasten.

Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 Absatz 1 DSGVO wegen rechtswidriger Detektivüberwachung setzt keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung (mehr) voraus. Einen Ausschluss vermeintlicher Bagatellschäden sieht das Gesetz nicht vor.


LAG Hessen, 18.10.2021 - Az: 16 Sa 380/20

ECLI:DE:LAGHE:2021:1018.16SA380.20.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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