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Verpasste Gepäckaufgabe begründet keinen Reisemangel und keine Kündigung des Reisevertrages

Reiserecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Verpasst ein Reisender bei einer Pauschalreise die Gepäckaufgabe, weil er die Anreise zum Flughafen zu knapp geplant hat, liegt kein Reisemangel vor. Lehnt er daraufhin den Flug ohne aufgegebenes Gepäck ab, ist die darin liegende Kündigung des Reisevertrages unwirksam und der Reiseveranstalter muss nur die ersparten Aufwendungen erstatten.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Gegenstand der Entscheidung war eine Pauschalreise nach Kuba mit einem Reisepreis von 3.998,00 Euro. Im Reisepaket enthalten war ein Rail & Fly-Ticket für die Bahnanreise zum Flughafen am Tag des Hinfluges. Die Reisenden trafen am Flughafen erst ein, als das Boarding bereits begonnen hatte. Eine Gepäckaufgabe war weder am Gepäckautomaten noch am Check-in-Schalter mehr möglich. Das Angebot der Fluggesellschaft, den Flug ohne Aufgabegepäck anzutreten, lehnten die Reisenden ab. Sie verlangten vom Reiseveranstalter die Rückerstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz für Taxi- und Mietwagenkosten. Der Veranstalter hatte bereits ersparte Aufwendungen in Höhe von 736,00 Euro erstattet.

Gehört die Bahnanreise zu den reisevertraglichen Leistungen?

Ist ein Rail & Fly-Ticket Bestandteil des Pauschalreisepakets, wird die Beförderung mit der Bahn zum Flughafen zu einer reisevertraglichen Leistung (vgl. BGH, 28.10.2010 - Az: Xa ZR 46/10). Allein daraus folgt jedoch nicht, dass jede Beeinträchtigung der Anreise einen Reisemangel begründet.

Wann liegt in der Ablehnung des Fluges eine Kündigung des Reisevertrages?

Tritt der Reisende die Weiterbeförderung per Flugzeug trotz eines entsprechenden Angebotes des Reiseveranstalters beziehungsweise des Beförderungsunternehmens nicht an, ist hierin eine konkludente Kündigung des Reisevertrages zu sehen. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen des § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, die Reise also von einem erheblichen Reisemangel betroffen ist.

Ist die Nichtbeförderung des Reisegepäcks ein erheblicher Reisemangel?

Die Nichtbeförderung des Reisegepäcks stellt grundsätzlich keinen erheblichen Reisemangel dar, der zur Kündigung nach § 651l Abs. 1 Satz 1 BGB berechtigt. Wird Gepäck nach ordnungsgemäßer Aufgabe nicht befördert, führt dies nach der Rechtsprechung je nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig zu Minderungsansprüchen im Bereich von 20 bis 40 %. Im konkreten Fall war die Nichtbeförderung zudem bereits vor dem Abflug bekannt und damit vorhersehbar. Die Reisenden hätten dringend benötigte Gegenstände, insbesondere für die geplante Kreuzfahrt, ohne Weiteres umpacken und im Handgepäck mitführen können.

Kann ein Reisemangel auch bei fehlender Verantwortung des Veranstalters vorliegen?

Umstände, die nicht im Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters liegen und die Pauschalreise beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, begründen keinen Reisemangel (vgl. Palandt, BGB, 79. Auflage 2020, § 651i Rn. 10). Trifft den Reisenden ein erhebliches Mitverschulden an der Nichtbeförderung des Aufgabegepäcks, kann dies eine Haftung des Veranstalters vollständig ausschließen (vgl. AG Frankfurt, 20.02.2018 - Az: 32 C 1966/17).

Welche Mitwirkungsobliegenheiten treffen den Reisenden?

Bei der Durchführung einer Reise obliegen dem Reisenden Mitwirkungsobliegenheiten. Bei Flugreisen gehört dazu die Pflicht, rechtzeitig am Flughafen zur Abfertigung zu erscheinen. Ist eine Bahnanreise vereinbart, muss der Reisende die Zugverbindung so planen, dass er rechtzeitig am Flughafen eintrifft. Diese vertraglichen Nebenpflichten gelten bereits konkludent mit Abschluss des Reisevertrages und werden durch Informationen des Veranstalters, die anlässlich des Vertragsschlusses oder nachträglich bis zum Reiseantritt erteilt werden, inhaltlich konkretisiert. Beachtet der Reisende solche Informationen nicht, geht dies zu seinem Risiko (vgl. LG Frankfurt/Main, 07.11.2017 - Az: 2-24 S 40/17).

Im konkreten Fall hatte der Veranstalter auf dem Rail & Fly-Ticket empfohlen, den Check-in-Schalter mindestens zwei Stunden vor Abflug zu erreichen und zusätzlich einen Zeitpuffer von etwa 45 Minuten je 100 km Anreise einzuplanen. Der Hinweis war zwar klein gedruckt, aber gut lesbar. Die Reiseunterlagen lagen den Reisenden zudem mehr als zwei Wochen vor der Reise vor, sodass etwaige Wahrnehmungsdefizite nicht dem Veranstalter anzulasten sind. Die gewählte Zugverbindung sah eine planmäßige Ankunft am Flughafen nicht einmal zwei Stunden vor dem Abflug um 11:50 Uhr vor. Bei einer Anreise über mehrere hundert Kilometer war überdies ein ausreichender Zeitpuffer unabhängig von einem Hinweis des Veranstalters im eigenen Interesse einzuplanen, da nach der Lebenserfahrung unabhängig vom Verkehrsmittel erhebliche Verspätungen auftreten können. Je länger die Strecke ist, desto wahrscheinlicher ist eine Verspätung. Bei internationalen Flügen, insbesondere außerhalb des Schengen-Raumes mit Grenz- und Passkontrollen, ist zudem allgemein bekannt, dass das Erscheinen am Check-in-Schalter spätestens zwei Stunden vor Abflug erwartet wird.

Der Ansatz, bei einer Bahnanreise sei lediglich eine Zugverspätung von 10 Minuten einzukalkulieren (vgl. LG Frankfurt/Main, 13.11.2019 - Az: 2-24 S 74/19), wurde nicht geteilt. Zugverspätungen in diesem Umfang sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Durch eine vorausschauende Auswahl der Verbindung ist auch außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen. Die Obliegenheit, für ein pünktliches Erscheinen zum Reiseantritt zu sorgen, lässt sich auch bei einer Pauschalreise nicht auf den Veranstalter abwälzen.

Welche Bedeutung hat der Hinweis des Luftfahrtunternehmens zur Gepäckabgabe?

Weist das ausführende Luftfahrtunternehmen auf der Bordkarte darauf hin, dass eine Gepäckabgabe am Automaten nicht später als zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen kann, ändert dies nichts am überwiegenden Verschulden des Reisenden an der Nichtbeförderung seines Gepäcks. Hierfür sind mehrere Gründe maßgeblich:

Zum einen handelt es sich lediglich um eine Erklärung der Erfüllungsgehilfin des Veranstalters. Auf diese durfte der Reisende angesichts der entgegenstehenden Anreisehinweise des Veranstalters als seines Vertragspartners nicht vertrauen.

Zum anderen durfte der Reisende nicht davon ausgehen, bis zur buchstäblich letzten Minute Gelegenheit zur Gepäckabgabe zu haben. Hierauf deutet bereits der Wortlaut „nicht später als“ (statt „bis“) hin. Zudem sind geringfügige Verschiebungen der Abflug- und Boardingzeiten an einem großen Flughafen mit eng getakteten Zeitkorridoren und einer Vielzahl von Abflügen und Ankünften regelmäßig zu erwarten. Schließlich ist für den einzelnen Reisenden nicht absehbar, wie viele weitere Reisende ebenfalls kurz vor Schluss ihr Gepäck abgeben möchten, sodass mögliche Wartezeiten einzukalkulieren sind.

Maßgeblicher Zeitpunkt ist daher allein die Ankunft am Check-in-Schalter zwei Stunden vor Abflug und nicht der Zeitpunkt, zu dem die Gepäckabgabe nach Angaben des Luftbeförderungsunternehmens endet. Auch ein durchgeführter Online-Check-in ändert hieran nichts, wenn das Boarding bereits begonnen hat und der Reisende weder sein Gepäck aufgegeben noch die Sicherheits- und Passkontrolle passiert hat. Eine Beförderung des Gepäcks kann der Reisende dann nicht mehr erwarten.

Kommt eine Kündigung nach § 314 BGB in Betracht?

Die Kündigung lässt sich auch nicht auf § 314 BGB stützen, wobei es streitig ist, ob diese Vorschrift neben § 651l BGB überhaupt Anwendung findet. Die Nichtbeförderung des Aufgabegepäcks stellt jedenfalls keinen wichtigen Grund dar, der die Fortführung der Reise unzumutbar machen würde. Dabei ist auch hier das überwiegende Mitverschulden des Reisenden zu berücksichtigen.

Welche Rechtsfolgen hat die unwirksame Kündigung?

Kündigt der Reisende, obwohl die Kündigungsvoraussetzungen nicht vorliegen, tritt die Rechtsfolge des § 651l Abs. 2 BGB nicht ein. Der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vollen Reisepreis bleibt grundsätzlich bestehen. Der Veranstalter hat dem Reisenden jedoch die ersparten Aufwendungen zu erstatten, da er andernfalls besser stünde als bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Reisevertrages (vgl. jurisPK-BGB-Steinrötter, 9. Aufl., § 651l BGB (Stand: 11.05.2020), Rn. 32 m.w.N.). Im konkreten Fall hatte der Veranstalter ersparte Aufwendungen in Höhe von 736,00 Euro erstattet, deren Höhe nicht bestritten war. Ein weitergehender Erstattungsanspruch bestand nicht.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, da bereits kein Mangel der Reiseleistung vorliegt. Selbst bei Annahme eines Mangels wäre ein Anspruch nach § 651n Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die in Aussicht gestellte Nichtbeförderung des Aufgabegepäcks maßgeblich auf der Verletzung der Sorgfaltspflichten des Reisenden bei der Wahl der Anreisezeit beruht und damit von ihm verschuldet ist.


AG München, 04.08.2021 - Az: 158 C 4570/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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