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Erstattung des Beförderungsentgelts für einen gebuchten, aber nicht angetretenen Flug

Reiserecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Personenbeförderungsvertrag unterliegt den Vorschriften über den Werkvertrag.

Soweit nichts anderes vereinbart ist (dazu BGH, 20.03.2018 - Az: X ZR 25/17), kann ein Fluggast daher nach § 648 Satz 1 BGB den Beförderungsvertrag jederzeit kündigen. Die Kündigung hat nach § 648 Satz 2 BGB zur Folge, dass das Luftverkehrsunternehmen als Werkunternehmer zwar berechtigt bleibt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, sich aber dasjenige anrechnen lassen muss, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Vorliegend wurde der Beförderungsvertrag durch Nichtantritt der Flüge konkludent gekündigt.

Ein Luftverkehrsunternehmen muss sich ersparte Aufwendungen gemäß § 648 Satz 2 BGB auch dann anrechnen lassen, wenn es sie nicht in die Kalkulation des Endpreises einbezogen hat.

Erspart im Sinne von § 648 Satz 2 BGB sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen, die der Unternehmer ohne die Kündigung gehabt hätte und die er infolge der Kündigung nicht mehr tätigen muss.

Der Wortlaut des Gesetzes differenziert nicht danach, ob der Unternehmer die in Rede stehenden Aufwendungen in seine Preiskalkulation einbezogen und ob er die Kalkulation gegenüber dem Besteller offengelegt hat.

Eine solche Differenzierung ist auch nach dem Sinn und Zweck von § 648 Satz 2 BGB nicht geboten.

Die Regelung in § 648 Satz 2 BGB dient dem Zweck, einen ausgewogenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen im Falle einer Kündigung ohne besonderen Grund zu gewährleisten. Zu diesem Interessenausgleich gehört es, den Unternehmer vor Nachteilen aufgrund der Kündigung zu bewahren. Umgekehrt erschiene es inkonsequent, wenn der Unternehmer aufgrund der Kündigung einen Vorteil erlangen könnte, der ihm bei Erfüllung des Vertrags nicht entstanden wäre.

Vor diesem Hintergrund muss sich der Unternehmer Aufwendungen, die ihm bei Erfüllung des Vertrags entstanden wären, aufgrund der Kündigung aber nicht angefallen sind, anrechnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise er sie in seine Preiskalkulation einbezogen hat.

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