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Ist die Betriebskostenabrechnung formell unwirksam, wenn Vorauszahlungen nicht aufgeführt sind?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Geleistete, aber nicht aufgeführte Vorauszahlungen führen nicht zu einer formellen Unwirksamkeit der Abrechnung - dies betrifft allein deren materielle Richtigkeit.

Bei der Abrechnung von Betriebskosten bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind die regelmäßig aufzunehmenden Mindestangaben wie folgt umschrieben: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – die Erläuterung der zu Grunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen.

An die Abrechnung von Nebenkosten sind nach der Rechtsprechung des BGH in formeller Hinsicht keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grundgedanken leiten sich Einschränkungen der eingangs beschriebenen Mindestanforderungen ab. So ist bei den Vorauszahlungen jeder Fehler (zu hoch oder zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen, Ansatz der Soll- statt der Ist-Vorauszahlungen) als lediglich materiellen Fehler einzustufen, der nicht zur Unwirksamkeit der Abrechnung aus formellen Gründen führt. Der BGH hat später gänzlich davon abgesehen, Angaben zu den Vorauszahlungen zu den Mindestanforderungen zu zählen, weil es auf eine leere Förmelei hinausliefe, etwa eine ausdrückliche Angabe „Null Vorauszahlungen“ zu verlangen (BGH, 15.02.2012 - Az: VIII ZR 197/11). In gleicher Weise hat der BGH die Nichtvornahme eines gebotenen Vorwegabzugs für einzelne gewerbliche Einheiten allein als materiellen Fehler eingeordnet (BGH, 11.08.2010 - Az: VIII ZR 45/10).


LG Kassel, 16.02.2022 - Az: 1 T 427/21

ECLI:DE:LGKASSE:2022:0216.1T427.21.00

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