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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag explizit benannt sind. Eine allgemeine Bezeichnung wie 'sonstige Betriebskosten' reicht hierfür rechtlich nicht aus.
Fehlt eine wirksame vertragliche Vereinbarung, können keine Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden; der Vermieter muss diese Kosten in diesem Fall selbst tragen (vgl. BGH, 10.02.2016 - Az: VIII ZR 137/15).
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat.
Nein, die laufenden Kosten für leer stehende Wohnungen muss der Vermieter selbst tragen. Diese dürfen nicht auf die übrigen Mieter umgelegt werden.
Mieter haben das Recht auf Belegeinsicht, um die Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen. Ohne diese Einsicht können einzelne Positionen in der Praxis häufig nicht wirksam bestritten werden.
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