Fast jede zweite Betriebskostenabrechnung ist fehlerhaft: ➠ jetzt prüfen lassenIm vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um einige Positionen der
Betriebskostenabrechnung. Hierzu entschied das in der Sache befasste Gericht:
Die Kostenposition „Wartungskosten“ war so nicht umlagefähig, da nicht erkennbar war, um was für Wartungskosten es sich handeln sollte. Im Übrigen fehlte es auch an einer Umlagevereinbarung im
Mietvertrag.
Die Kosten „Allgemeinstrom“ waren ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt.
Umlagefähig sind danach allenfalls die Kosten für die
Beleuchtung, die unter „Allgemeinstrom“ zwar fallen mögen, daneben beinhaltet die Kostenposition „Allgemeinstrom“ aber etwa auch die Kosten des Stroms einer Entlüftungsanlage.
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