Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter um einige Positionen der Betriebskostenabrechnung. Hierzu entschied das in der Sache befasste Gericht:
Die Kostenposition „Wartungskosten“ war so nicht umlagefähig, da nicht erkennbar war, um was für Wartungskosten es sich handeln sollte. Im Übrigen fehlte es auch an einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag.
Die Kosten „Allgemeinstrom“ waren ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt.
Umlagefähig sind danach allenfalls die Kosten für die Beleuchtung, die unter „Allgemeinstrom“ zwar fallen mögen, daneben beinhaltet die Kostenposition „Allgemeinstrom“ aber etwa auch die Kosten des Stroms einer Entlüftungsanlage.
Die Kostenposition „Wartungskosten“ war so nicht umlagefähig, da nicht erkennbar war, um was für Wartungskosten es sich handeln sollte. Im Übrigen fehlte es auch an einer Umlagevereinbarung im Mietvertrag.
Die Kosten „Allgemeinstrom“ waren ebenfalls nicht umlagefähig, da es eine derartige Kostenposition nach der Betriebskostenverordnung nicht gibt.
Umlagefähig sind danach allenfalls die Kosten für die Beleuchtung, die unter „Allgemeinstrom“ zwar fallen mögen, daneben beinhaltet die Kostenposition „Allgemeinstrom“ aber etwa auch die Kosten des Stroms einer Entlüftungsanlage.
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AG Hamburg, 20.11.2020 - Az: 49 C 363/19
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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