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Betriebskostenarten: Sonstige Betriebskosten

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Hierunter fallen Betriebskosten, soweit es sich definitionsgemäß um solche handelt und diese konkret und ausdrücklich im Mietvertrag aufgelistet sind.

Angesetzt werden können z.B. Kosten für: Entrümpelung, Abwasserreinigungsanlage, Betrieb eines Schwimmbades oder einer Sauna, Überprüfung/Wartung von Feuerlöschgeräten, TÜV-Überprüfung einer Blitzschutzanlage,  Wartung von Tank-, Lecksicherungsanlagen, Wartung von Lüftungsanlagen.

Nicht angesetzt werden können z.B. Kosten für: Erwerb und Anbau von Feuerlöschgeräten, Pförtnerkosten.

Ob die Dachrinnenreinigung zu den "sonstigen Betriebskosten" zu zählen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise (AG Köln WM 85, 369; AG Berlin-Spandau MM 86, 32) werden diese Kosten den Instandhaltungskosten zugerechnet, was eine Umlage als Betriebskosten ausschließt. Zum Teil halten die Gerichte die Kosten der Dachrinnenreinigung aber auch für umlegbar (AG Freiburg WM 89, 28). Eine Abschätzung der Erfolgsaussichten einer eventuellen Klage ist diesbezüglich daher nur schwer möglich.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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Hussain

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WAIBEL, A., Freiburg