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Betriebskostenabrechnung: Belege müssen explizit verlangt werden

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Erst wenn der Mieter sein Belegeinsichtsrecht geltend macht, resultiert daraus für ihn ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Gewährung der Belegeinsicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. Die Klägerin ist nicht berechtigt, den auf die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 vom 07.11.2023 am 27.11.2022 bezahlten Nachforderungsbetrag in Höhe von 337,87 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuverlangen.

Voraussetzung dafür wäre, dass die Klägerin auf eine nicht existierende Schuld geleistet hätte. Daran fehlt es vorliegend. Durch die vorgenannte, formell wirksame Betriebskostenabrechnung ist der dort genannte Nachzahlungsbetrag fällig geworden. Es führt allein schon die Übermittlung einer (formell) ordnungsgemäßen Abrechnung über die Betriebskosten an den Mieter zur Fälligkeit des sich hieraus ergebenden Nachforderungs- und Guthabensaldos gemäß § 271 Abs. 1 BGB. Erst wenn der Mieter von seinem Belegeinsichtsrecht geltend macht, resultiert daraus für ihn ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Gewährung der Belegeinsicht.

Dieses Zurückbehaltungsrecht ist vorliegend aber gar nicht erst entstanden, denn die Klägerin hat erst deutlich nach Zahlung des Abrechnungssaldos, nämlich erstmalig mit Schreiben des Mietervereins vom 28.02.2024 von ihrem Recht auf Belegeinsicht Gebrauch gemacht. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie aber bereits die Leistung bewirkt, ohne sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen.

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